Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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dem Bahnhofe, wo derselbe den Eisenbahnwagen verlassen muß, ein Wagen vorher 
schon (da nöthig telegraphisch) zu bestellen sein, welcher unverzüglich nach der 
Ankunft des Eisenbahnzuges den Kranken zur Ueberführung nach der Anstalt aufnimmt. 
4. Die einem solchen Kranken beizugebenden Begleiter müssen energische, umsichtige 
und verständige Personen sein, gegen welche jener keine besondere Abneigung hegt und 
welchen über dessen Lebensverhältnisse und Krankheit eine genauere Kenntniß beiwohnt. 
Selbstverständlich dürfen dieselben, wie es oft geschieht, aus dem Verhalten des Kranken 
die gemeingefährlichen und widrigen Vorgänge nicht verschweigen, damit die zukünftigen 
Pfleger desselben nicht durch den Sachverhalt geradezu entstellende Mittheilungen getäuscht 
werden. 
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für die Begleiter muß genügender Personen— 
ausweis mitgebracht werden. 
5. Diejenigen, welche die Zuführung eines Kranken bewirken, haben ihre Reise so 
einzurichten, daß sie innerhalb der für die Aufnahme Kranker als Regel bestimmten Zeit 
(Werktags — also mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen — von morgens 8 
bis abends 6 Uhr) rechtzeitig in der Anstalt eintreffen. 
6. Der Kranke ist so, wie Jahreszeit, Witterung, Stand und Gewohnheit es 
ersordern, gekleidet auf die Reise zu bringen. 
Die Anstaltsdirektionen sind angewiesen, jede Vernachlässigung in dieser Beziehung, 
sei es aus Fahrlässigkeit oder Lieblosigkeit, oder nach der verkehrten Ansicht, als ob die 
Pflegebefohlenen einer Heil= und Pfleganstalt auf Ordnung, Reinlichkeit und Bequemlich-- 
keit ihrer Bekleidung keine Ansprüche zu machen hätten, dem Ministerium des Innern 
anzuzeigen. 
Der Aufzunehmende muß ferner gründlich gereinigt, frei von Ungeziefer, gewaschen 
und rasirt, das Haupt= und Barthaar muß geordnet beziehentlich verschnitten und sein 
sonstiges Aeußere sorgfältig und anständig hergestellt sein. 
Für den Fall, daß hierin Verabsäumungen verschuldet würden, hat der Beitrags- 
pflichtige nicht allein die Kosten der Reinigung nach den Bestimmungen des Unter- 
bringungs-Regulativs (§55) zu tragen, sondern ist auch, zumal wenn die Verunreinigung 
mit Ungeziefer eine allgemeine ist, Zurückweisung des Kranken zu gewärtigen. 
7. Die übrigen Sachen des Kranken, wie sie zu seiner vorschriftsmäßigen Aus- 
stattung nach § 56 des Unterbringungs-Regulativs beizubringen sind, müssen entweder 
mit dem Kranken und zwar vollständig gereinigt und in brauchbarem Zustande übergeben, 
oder, wenn es den Begleitern irgendwie bedenklich oder beschwerlich erschiene, sie mit dem 
Kranken bei sich zu führen, einen Tag vor der Abreise vorausgeschickt werden.
	        
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