Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des 
Unterstützungswohnsitzes. 
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des König- 
reichs Sachsen anerkannt und für welchen Ort sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist, 
oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die Be- 
scheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist. 
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung seiner Zeit der An- 
stalt unaufgefordert mitzutheilen. 
Wird für einen Nichtsachsen, der sich nicht im Königreiche Sachsen be- 
findet, Aufnahme beantragt, so muß der Nachweis der Staatsangehörigkeit 
und die behördliche Zusicherung beigebracht sein, daß der Aufzu- 
nehmende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort 
zurückgebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden. 
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder 
vermittelt wird. 
e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde, 
wenn es sich um Kinder handelt überdies: 
1) Impfschein und 
8) eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Entwickelung 
und des Betragens des Aufzunehmenden. 
Die Unterlagen e und # sind entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald 
nachzubringen. 
5. Ohne behördliche Vermittelung. 
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von dem Kranken oder unmittelbar bei der Anstalt 
nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch nach Umständen zuvor zu näherer 
Erörterung beziehentlich Begutachtung an die nach Obigem zuständige Behörde ab- 
zugeben. 
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für 
Behörden vorgeschriebenen Formulars gleichfalls zu empfehlen. 
83. 
Entschließung über die Aufnahme. 
1. Buständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahmeanträge steht in allen Fällen der Anstalts— 
direktion zu. 
2c. rc.
	        
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