Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 1983 — 
4. Vorläufige Aufnahme. 
Zur vorläufigen Aufnahme eines Kranken, ohne daß die Aufnahmevoraussetzungen 
sämmtlich dargethan sind, ist die Anstaltsdirektion nur dann ermächtigt, wenn dringende 
Gefahr im Verzuge ist, und es schleuniger ärztlicher Hülfe oder eines besonderen Apparates 
zur Rettung und Schonung von Menschenleben bedarf. 
Die nachträgliche Genehmigung zur Aufnahme beziehentlich Beibehaltung ist dessen 
ungeachtet in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen. 
2c. 2c. 
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt- 
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf 
Aenderungen der Verpflegbeitragssätze. 
rc. 2. 
3. Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
à) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an 
gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen. 
Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte 
Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§ 61 und 2) eine zur 
Anstaltskasse fließende Gebühr. 
Die letztere beträgt bis auf weiteres 5 J. 
2c. 2c.
	        
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