Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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5. 
Zuführung und Annahme. 
1. Zeit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also 
mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen) und zwar in der Zeit von morgens 8 
bis abends 6 Uhr statt. 
Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich im Falle nicht vorher- 
zusehender, während der Reise eingetretener Verzögerungen zugelassen werden. 
2. Zegleiter, Personenausweis. 
Kein Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und den Begleiter muß genügender Personenausweis 
mitgebracht werden. 
Weiblichen Kranken muß eine weibliche Begleitung beigegeben sein. 
3. Ausstattung. 
Die Kranken müssen bei der Aufnahme ausreichend und ihren Verhältnissen ent- 
sprechend mit Kleidung und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel zulassenden Weise 
versehen sein. 
Wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl und Beschaffenheit nach nicht für aus- 
reichend zu erachten sind, ist die Anstaltsdirektion verpflichtet, die erforderliche Ergänzung 
zu verlangen. 
4. Gustand des Auhnnehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines 
unsauber Zugeführten bis auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 2 berechnet, welche 
zur Pflegerkasse fließt. 
5. Voppelte Liekerscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit- 
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs- 
bescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei 
der Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und 
zwar bis auf weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 &, welche zur Anstaltskasse 
beziehentlich zur allgemeinen Verpflegtenkasse fließen.
	        
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