Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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b) Der Anstaltsdirektion steht es frei, die Unterredung nur in Gegenwart eines 
Beamten stattfinden zu lassen. 
J0) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben. 
d) Kranke mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer 
Genehmigung der Anstaltsdirektion gestattet. 
2c. 2c. 
§ 8. 
Versetzung. 
2. 20. 
4. Kosten. 
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den 
Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn die Versetzung von ihnen beantragt oder 
doch veranlaßt oder durch den Verpflegten oder seinen Zustand veranlaßt worden ist. 
22. 2c. 
l 9. 
Entlassung. 
1. Entlafung auf Entschließung der Anstaltedirektion. 
Auf Entschließung der Anstaltsdirektion erfolgt die Entlassung eines Kranken 
a) sobald derselbe geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade 
von Besserung gebracht ist; 
b) sobald er als unheilbar und auch als wesentlicher Besserung nicht fähig erkannt 
wird und Beibehaltung nach § 1F nicht zulässig beziehentlich nicht nothwendig erscheint; 
) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt wird und überwiegende 
Gründe für fernere Beibehaltung nicht vorliegen. 
rc. rc. 
2. Entlassung ank Entschließung des Ministeriums. 
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde, als aus den unter 1 a bis c 
aufgeführten erfolgen soll, 
b) wenn zu einer seiten der Anstalt für unbedenklich erachteten Entlassung die Zu- 
stimmung der betreffenden Behörde versagt wird (zu vergl. unter 1, letzter Absatz), 
30“
	        
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