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b) Der Anstaltsdirektion steht es frei, die Unterredung nur in Gegenwart eines
Beamten stattfinden zu lassen.
J0) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben.
d) Kranke mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer
Genehmigung der Anstaltsdirektion gestattet.
2c. 2c.
§ 8.
Versetzung.
2. 20.
4. Kosten.
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den
Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn die Versetzung von ihnen beantragt oder
doch veranlaßt oder durch den Verpflegten oder seinen Zustand veranlaßt worden ist.
22. 2c.
l 9.
Entlassung.
1. Entlafung auf Entschließung der Anstaltedirektion.
Auf Entschließung der Anstaltsdirektion erfolgt die Entlassung eines Kranken
a) sobald derselbe geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade
von Besserung gebracht ist;
b) sobald er als unheilbar und auch als wesentlicher Besserung nicht fähig erkannt
wird und Beibehaltung nach § 1F nicht zulässig beziehentlich nicht nothwendig erscheint;
) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt wird und überwiegende
Gründe für fernere Beibehaltung nicht vorliegen.
rc. rc.
2. Entlassung ank Entschließung des Ministeriums.
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen
Berichts einzuholen
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde, als aus den unter 1 a bis c
aufgeführten erfolgen soll,
b) wenn zu einer seiten der Anstalt für unbedenklich erachteten Entlassung die Zu-
stimmung der betreffenden Behörde versagt wird (zu vergl. unter 1, letzter Absatz),
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