Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Kranken aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
2c. Lc. 
4. Abholung. 
Bedarf der zu Entlassende der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung 
innerhalb der hierbei bestimmten Frist die Angehörigen beziehentlich deren Vertreter, 
oder die betheiligte Behörde die Abholung ohne Weigerung zu veranstalten, andernfalls 
aber sich zu gewärtigen, daß die Rücksendung des zu Entlassenden auf Kosten der Bei- 
tragspflichtigen von der Anstalt ausgeführt wird. 
Auch bei der Abholung dürfen die Begleiter weder Waffen noch Uniform tragen. 
Für weibliche Verpflegte kann die Anstaltsdirektion weibliche Begleitung bei der 
Abholung zur Bedingung machen. 
2c. ꝛc. 
8. Verkahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, insoweit es nicht in geeigneten Fällen für nöthig erachtet wird, 
ihn unentgeltlich in deren Besitze zu lassen. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
9. Ausstattung. 
Soweit nöthig wird der zu Entlassende, wenn der Fall dazu angethan ist, auch mit 
weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte und dergleichen ausgestattet. 
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Verpflegbeitragspflichtigen zu er- 
statten. rc. 2c. 
10. Vorhandenes Geld. 
Etwa vorhandene Gelder Entlassener werden diesen selbst oder ihren gesetzlichen 
Vertretern verabfolgt, insoweit sie nicht bei der Abrechnung (§ 6 5) auf rückständige Ver- 
pflegbeiträge in Anspruch zu nehmen sind. 
2c. ꝛc. 
12. Abrechnung. 
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen § 68. 
Ueber die Berechnungsgelder zu vergleichen § 65.
	        
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