Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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8 10. 
Todesfall. 
1. Benachrichtigungen. 
Wenn ein Kranker verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Vermittelung 
ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung in 
Kenntniß zu setzen. 
2. Leichenschau und Keichenöffnung. 
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen 
Kranken wird von einem Anstaltsarzte besichtigt und geöffnet. 
2c. 2c. 
3. Veerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver- 
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch 
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen. 
Die Begräbnißkosten haben diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge 
zu bezahlen waren (§ 6). 
2c. 2c. 
6. Wegkall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche 
aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden Erbansprüche seiten der Anstalt 
an die Verlassenschaft von Kranken nicht erhoben. 
7. Abrechnung. 
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über die 
Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver- 
storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 68 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (8 6 6), so ist derselbe in der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten. 
8. Etwaiger Nachlaß. 
Der etwaige Nachlaß des Verstorbenen in der Anstalt wird, soweit nicht davon die 
Begräbnißkosten oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige 
Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind, an die zur Regelung des Nachlasses zu- 
ständige Behörde übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit zu 
bestreitenden Uebersendungsportos den Betrag von 14 erreicht.
	        
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