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Todesfall.
1. Benachrichtigungen.
Wenn ein Kranker verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Vermittelung
ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung in
Kenntniß zu setzen.
2. Leichenschau und Keichenöffnung.
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen
Kranken wird von einem Anstaltsarzte besichtigt und geöffnet.
2c. 2c.
3. Veerdigung.
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver-
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen.
Die Begräbnißkosten haben diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge
zu bezahlen waren (§ 6).
2c. 2c.
6. Wegkall jedes Erbanspruchs.
Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche
aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden Erbansprüche seiten der Anstalt
an die Verlassenschaft von Kranken nicht erhoben.
7. Abrechnung.
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über die
Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver-
storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 68 zu verfahren.
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (8 6 6), so ist derselbe in der Abrechnung
ausdrücklich vorzubehalten.
8. Etwaiger Nachlaß.
Der etwaige Nachlaß des Verstorbenen in der Anstalt wird, soweit nicht davon die
Begräbnißkosten oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige
Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind, an die zur Regelung des Nachlasses zu-
ständige Behörde übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit zu
bestreitenden Uebersendungsportos den Betrag von 14 erreicht.