Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Ist letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegten- 
kasse gezogen. 
Gegenstände, welche etwa für den Verstorbenen der Anstalt übergeben wurden, 
werden, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben. 
Ausgenommen von der Rückgabe bleiben solche Gegenstände, von welchen Ansteckung 
zu befürchten ist. 
  
2c. 2c. 
C. 
Auszug aus dem Regulative 
für die 
Unterbringung in das Landeshospital zu Hubertusburg. 
1. 
Bestimmung und Einrichtung. 
1. Ueberhaupt. 
a) Das Landeshospital zu Hubertusburg ist eine unter Verwaltung des Staates 
stehende Stiftung, welche seit dem Jahre 1840 in erweitertem Umfange die Stelle der 
bis dahin in Dresden und Döbeln auf Grund landesherrlicher Stiftungen bestehenden 
Hospitäler St. Jacob und St. Georgen vertritt und in den Beziehungen gegenwärtigen 
Regulativs die Stellung einer Landesanstalt einnimmt. 
b) Dasselbe ist zu lebenslänglicher Versorgung unbescholtener und bedürftiger, 
namentlich bejahrter und gebrechlicher Personen bestimmt. 
)Zur Aufnahme ist in der Regel ein Alter von mindestens 50 Jahren erforderlich. 
Doch kann — namentlich bei Aufnahme in die II. Abtheilung (zu vergleichen unter 2) — 
wenn sonst dringende Gründe für die Aufnahme vorliegen, von diesem Erfordernisse 
ausnahmsweise abgesehen werden. 
d) Ein verfassungsmäßiges Vorzugsrecht hinsichtlich der Aufnahme besteht für Per- 
sonen „aus dem Zellaischen Eigenthume“, d. h. im Kammergute Zella bei Nossen nebst 
dem Vorwerke Kummershain und dem Klostergarten wohnhafte oder aufhältliche Personen, 
dergestalt, daß, solange nicht vier Stellen des Hospitals, gleichviel ob l. oder II. Abtheilung,
	        
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