Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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mit dergleichen Personen besetzt sind, solche Bewerber, dafern sie nach den Bestimmungen 
§ 115%4% 5 überhaupt aufnahmefähig sind, vor anderen berücksichtigt werden müssen. 
2. Abtheilungen. 
Es bestehen zwei räumlich gesonderte, wie auch rücksichtlich der Verpflegungsweise 
sich unterscheidende Abtheilungen, nämlich 
a) die I. Abtheilung, für alte oder gebrechliche, der Versorgung bedürftige und 
würdige Personen, und 
b) die II. Abtheilung für solche unbescholtene, hülfsbedürftige Personen, für deren 
Versorgung in einer Landesanstalt besondere Dringlichkeitsrücksichten in unverschuldeter 
körperlicher Gebrechlichkeit und dadurch bedingter Erwerbsunfähigkeit, bei eigener Armuth 
und gleichzeitiger Mittellosigkeit der zu ihrer Ernährung verpflichteten Angehörigen oder 
Ortsarmenverbände sprechen. 
3. Pfründen und Zahlstellen. 
a) Pfründen sind die stiftungsmäßigen Stellen, deren Aufwand, soweit er durch 
die dafür entrichteten Verpflegbeiträge nicht gedeckt wird, aus dem Hospitalvermögen zu 
bestreiten ist. 
Die Zahl derselben wird jeweilig nach dem Stande des letzteren von dem Ministerium 
des Innern bestimmt, deren Inhaber werden als „Pfründner“ bezeichnet. 
b) Zahlstellen sind solche Stellen, die über die Zahl der Pfründen hinaus, soweit 
es der Raum gestattet, besetzt werden, wenn dafür der Hospitalkasse der volle Ersatz der 
Selbstkosten gewährt wird. 
Die Inhaber dieser Stellen werden als „Zahlstellner" bezeichnet. 
4. Ausschließung von Michtsachsen. 
Personen, welche die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen nicht besitzen, sind 
stiftungsgemäß von der Aufnahme ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter welchen dieselben bei den übrigen Landesanstalten den Sachsen 
gleich geachtet werden. 
5. Andere Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen sind von der Aufnahme ferner solche Personen, welche 
a) mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, oder 
b) epileptisch oder geisteskrank sind. 
F) Verheirathete können nur dann aufgenommen werden, wenn sie nachzuweisen 
vermögen, daß der nicht aufzunehmende andere Ehegatte mit der Aufnahme ausdrücklich 
einverstanden und nicht im Stande ist, den Aufzunehmenden mit zu ernähren und zu 
verpflegen, auch aller Ansprüche auf Mitaufnahme sich begiebt.
	        
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