Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 206 — 
5. Ohne behördliche Vermittelung. 
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von dem Aufzunehmenden selbst oder dessen 
Angehörigen unmittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein solches 
Gesuch nach Umständen zuvor zu näherer Erörterung beziehentlich Begutachtung an die 
nach obigem zuständige Behörde abzugeben. 
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für 
Behörden vorgeschriebenen Formulars gleichfalls zu empfehlen. 
83. 
Entschließung über die Aufnahme. 
1. Buständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahmeanträge erfolgt in allen Fällen beim Ministerium 
des Innern. 
20. 2c. 
3. Sicherung des Hospital-Erbrechts. 
Der Aufnahme geht in der Regel eine besondere gerichtliche Verhandlung zur Sicherung 
des Hospital-Erbrechts (zu vergl. die in der Beilage K besonders abgedruckten Vorschriften 
der Hospitalordnung) nach § 2059 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 1863 
voraus. 
Die bezüglichen Anträge werden von dem Ministerium des Innern bei dem zustän- 
digen Gerichte unmittelbar gestellt. 
2c. 2c. 
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Bedingungen der Aufnahme. 
A. Allgemeine: 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht 
sind oder werden. 1 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt- 
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf 
Aenderungen der Verpflegbeitragssätze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.