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5. Ohne behördliche Vermittelung.
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von dem Aufzunehmenden selbst oder dessen
Angehörigen unmittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein solches
Gesuch nach Umständen zuvor zu näherer Erörterung beziehentlich Begutachtung an die
nach obigem zuständige Behörde abzugeben.
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für
Behörden vorgeschriebenen Formulars gleichfalls zu empfehlen.
83.
Entschließung über die Aufnahme.
1. Buständigkeit.
Die Entschließung über die Aufnahmeanträge erfolgt in allen Fällen beim Ministerium
des Innern.
20. 2c.
3. Sicherung des Hospital-Erbrechts.
Der Aufnahme geht in der Regel eine besondere gerichtliche Verhandlung zur Sicherung
des Hospital-Erbrechts (zu vergl. die in der Beilage K besonders abgedruckten Vorschriften
der Hospitalordnung) nach § 2059 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 1863
voraus.
Die bezüglichen Anträge werden von dem Ministerium des Innern bei dem zustän-
digen Gerichte unmittelbar gestellt.
2c. 2c.
84.
Aufnahmegenehmigung.
1. Bedingungen der Aufnahme.
A. Allgemeine:
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs
unterworfen sind, welche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht
sind oder werden. 1
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs-
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt-
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf
Aenderungen der Verpflegbeitragssätze.