Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 207 — 
B. Besondere: 
Zu den Bedingungen, unter denen die Aufnahme erfolgt, gehören auch die nach— 
stehenden: 
a) Jeder Aufzunehmende hat sich den Bestimmungen der Hospitalordnung, einschließ- 
lich der darin enthaltenen, in der Beilage & besonders abgedruckten, Vorschriften über 
die an die Verlassenschaften verstorbener Hospitaliten zu machenden Ansprüche zu unter- 
werfen, sich aller Ansprüche auf das unveränderte Fortbestehen der dermaligen Hospital- 
einrichtungen zu begeben, insofern er nicht ganz unfähig ist, sich auf irgend eine nützliche 
Art zu beschäftigen, den diesfallsigen Anordnungen der Hospitalverwaltung genau nach- 
zukommen, sich den ihm von der letzteren etwa zu übertragenden, seinen Kräften ent- 
sprechenden Hausarbeiten und sonstigen Verrichtungen willig zu unterziehen, übrigens 
aber sich überhaupt eines nüchternen, stillen, verträglichen und sittlichen Wandels zu 
befleißigen. 
Ab) Nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern hat der Aufgenommene mit 
dem Landeshospitale einen dem stiftungsmäßigen Erbrechte des letzteren (zu vergl. Bei- 
lage H) entsprechenden förmlichen Erbvertrag abzuschließen, dessen Wortlaut das Mi- 
nisterium des Innern vorschreibt, dabei aber zugleich alle über sein Vermögen oder über 
einzelne Theile desselben etwa bereits getroffenen Verfügungen, soweit sie widerruflich 
und dem Hospital-Erbrechte nachtheilig sind, zu widerrufen. 
0) Die hierdurch, wie auch die durch die im § 3 erwähnte Verhandlung verursachten 
Gerichtskosten fallen dem Aufgenommenen oder denjenigen zur Last, welche die Auf- 
nahmekosten bestreiten. 
d) Die Aufnahme in Pfründen erfolgt, vorbehältlich der in § 102 angegebenen 
Entlassungsgründe, auf Lebenszeit. 
2c. rc. 
2 
3. Gültigkeitsdauer der Anknahmegenehmigung. 
Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet. 
Später darf die Aufnahme nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung des Ministeriums 
des Junern erfolgen. ec. x. 
85. 
Annahme. 
1. Zeit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also 
mit Ausschluß von Sonn-, Fest- und Bußtagen) und zwar in der Zeit von morgens 8 
bis abends 6 Uhr statt. 
317
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.