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Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei der
Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und zwar
bis auf weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 &, welche zur Anstaltskasse fließen.
In diese Lieferscheine sind auch die mitgebrachten Sachen einzutragen, welche an die
Anstalt übergeben werden (zu vergl. oben Nr. 4).
7. Aufnahme-Protokoll.
In dem Aufnahme-Protokolle ist die Unterwerfung des Aufzunehmenden unter die
Bestimmungen der Hospitalordnung, ferner der oben in § 418 erwähnte Verzicht auf
alle Ansprüche auf das unveränderte Fortbestehen der dermaligen Hospitaleinrichtungen
und ein Anerkenntniß der ebendaselbst bemerkten sonstigen Pflichten zu verlautbaren.
86.
Verpflegbeiträge.
1. Beitrags- und BZahlungspflicht.
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen
des Aufgenommenen zu bestreiten sind, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver-
pflichtet sind.
" Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Auf-
wände zu tragen, welche zu bestreiten sind, insbesondere die Kosten der Zuführung, der
Zurückführung, der etwaigen Ausstattung beim Abgange aus der Anstalt, des etwaigen
Begräbnisses.
2. Reitragspflicht der Armenverbände.
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver-
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver-
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband nach
§ 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Ver-
pflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten.
Den Ortsarmenverbänden des Königsreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für
Personen, welche den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlichkeit
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf-
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4).