Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei der 
Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und zwar 
bis auf weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 &, welche zur Anstaltskasse fließen. 
In diese Lieferscheine sind auch die mitgebrachten Sachen einzutragen, welche an die 
Anstalt übergeben werden (zu vergl. oben Nr. 4). 
7. Aufnahme-Protokoll. 
In dem Aufnahme-Protokolle ist die Unterwerfung des Aufzunehmenden unter die 
Bestimmungen der Hospitalordnung, ferner der oben in § 418 erwähnte Verzicht auf 
alle Ansprüche auf das unveränderte Fortbestehen der dermaligen Hospitaleinrichtungen 
und ein Anerkenntniß der ebendaselbst bemerkten sonstigen Pflichten zu verlautbaren. 
86. 
Verpflegbeiträge. 
1. Beitrags- und BZahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen 
des Aufgenommenen zu bestreiten sind, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver- 
pflichtet sind. 
" Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Auf- 
wände zu tragen, welche zu bestreiten sind, insbesondere die Kosten der Zuführung, der 
Zurückführung, der etwaigen Ausstattung beim Abgange aus der Anstalt, des etwaigen 
Begräbnisses. 
2. Reitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver- 
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver- 
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der 
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in 
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband nach 
§ 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Ver- 
pflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Den Ortsarmenverbänden des Königsreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für 
Personen, welche den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des 
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlichkeit 
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf- 
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4).
	        
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