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b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1. nicht übersteigen, fallen,
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, dem Hospital—
vermögen zu.
9. Vouschzahlung anstatt der Verpflegbeiträge.
Anstatt der jährlichen Verpflegbeiträge kann stiftungsgemäß eine geeignete, ein für
allemal zu bezahlende, von dem Ministerium des Innern unter Berücksichtigung des
Alters und der sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle festzustellende Bausch-
summe entrichtet werden, damit erwerbsunfähig gewordenen, allein dastehenden bejahrten
Personen Gelegenheit werde, mit ihren Ersparnissen sich in das Landeshospital ein-
zukaufen.
Ausnahmsweise kann bei Unzureichenheit der zu Zahlung der festgestellten Bausch-
summe bereiten Mittel die Aufnahme auch dergestalt genehmigt werden, daß neben der
Einkaufsumme noch ein ermäßigter jährlicher Verpflegbeitrag zu entrichten ist. Bezüglich
des letzteren gilt alsdann alles dasjenige, was oben unter 6 bis 8 bestimmt worden ist.
87.
Verkehr der Anstalt und der Hospitaliten mit deren Angehörigen.
1. Auskunftsertheilung über Hospitaliten.
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Hospitaliten oder sonst bei dringlichem
Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt.
b) Auf geeignete Anfrage von berechtigter Seite ist auch außerdem Auskunft über
solche Hospitaliten zu geben, die nicht selbst im stande sind, dies zu thun. Wie oft dies
zu geschehen hat, ist bei der Anstalt nach Lage des einzelnen Falles zu ermessen.
2c. 2c.
2. Zesuche.
Die Hospitaliten können Besuche nach deren Anmeldung bei der Anstalt empfangen.
88.
Zeitweilige Beurlaubung nach außen.
a) Den Hospitaliten ist tags über gestattet, nach vorheriger Anmeldung in der
Anstaltsexpedition Spaziergänge außerhalb des Anstaltsbereichs zu unternehmen. Der
Anstaltsdirektion bleibt jedoch vorbehalten, einzelnen Hospitaliten gegenüber diese Befugniß
im Falle vorausgegangenen Mißbrauchs derselben zu beschränken, beziehentlich zu ent—
ziehen.
b) Es können denselben auch Besuche bei ihren Angehörigen oder bei befreundeten
Familien von der Anstaltsdirektion gestattet werden. Der zu solchem Behufe ertheilte