Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1. nicht übersteigen, fallen, 
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, dem Hospital— 
vermögen zu. 
9. Vouschzahlung anstatt der Verpflegbeiträge. 
Anstatt der jährlichen Verpflegbeiträge kann stiftungsgemäß eine geeignete, ein für 
allemal zu bezahlende, von dem Ministerium des Innern unter Berücksichtigung des 
Alters und der sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle festzustellende Bausch- 
summe entrichtet werden, damit erwerbsunfähig gewordenen, allein dastehenden bejahrten 
Personen Gelegenheit werde, mit ihren Ersparnissen sich in das Landeshospital ein- 
zukaufen. 
Ausnahmsweise kann bei Unzureichenheit der zu Zahlung der festgestellten Bausch- 
summe bereiten Mittel die Aufnahme auch dergestalt genehmigt werden, daß neben der 
Einkaufsumme noch ein ermäßigter jährlicher Verpflegbeitrag zu entrichten ist. Bezüglich 
des letzteren gilt alsdann alles dasjenige, was oben unter 6 bis 8 bestimmt worden ist. 
87. 
Verkehr der Anstalt und der Hospitaliten mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Hospitaliten. 
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Hospitaliten oder sonst bei dringlichem 
Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt. 
b) Auf geeignete Anfrage von berechtigter Seite ist auch außerdem Auskunft über 
solche Hospitaliten zu geben, die nicht selbst im stande sind, dies zu thun. Wie oft dies 
zu geschehen hat, ist bei der Anstalt nach Lage des einzelnen Falles zu ermessen. 
2c. 2c. 
2. Zesuche. 
Die Hospitaliten können Besuche nach deren Anmeldung bei der Anstalt empfangen. 
88. 
Zeitweilige Beurlaubung nach außen. 
a) Den Hospitaliten ist tags über gestattet, nach vorheriger Anmeldung in der 
Anstaltsexpedition Spaziergänge außerhalb des Anstaltsbereichs zu unternehmen. Der 
Anstaltsdirektion bleibt jedoch vorbehalten, einzelnen Hospitaliten gegenüber diese Befugniß 
im Falle vorausgegangenen Mißbrauchs derselben zu beschränken, beziehentlich zu ent— 
ziehen. 
b) Es können denselben auch Besuche bei ihren Angehörigen oder bei befreundeten 
Familien von der Anstaltsdirektion gestattet werden. Der zu solchem Behufe ertheilte
	        
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