Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c) wegen verübter grober Disziplinar= oder sonstiger Vergehen; 
d) wenn er als unheilbar in eine andere Landesanstalt versetzt und auf die Dauer 
daselbst beibehalten wird; 
e) wenn er oder sein Vertreter bei der im § 33 erwähnten gerichtlichen Verhandlung 
irgend einen Vermögensbestandtheil oder irgend eine über sein Vermögen oder 
einen Theil desselben getroffene Verfügung verschwiegen oder unwahre Angaben 
gemacht haben sollte; 
I) wenn das Erbrecht des Landeshospitals durch irgend welche Verfügung über das 
Vermögen des Pfründners oder über einen Theil desselben beeinträchtigt sein 
sollte; 
8) wenn der Pfründner sich weigern sollte, den Erbvertrag mit dem Hospitale so 
einzugehen, wie es von ihm verlangt wird (zu vergl. § 418 b), oder wenn sonst 
eine Erklärung zu Sicherung des Hospital-Erbrechtes von ihm oder seinem 
Vertreter verweigert werden sollte; 
h) aus allgemeinen Verwaltungsrücksichten; 
i) in den bei der Aufnahmegenehmigung etwa besonders vorbehaltenen Fällen. 
2c. 2c. 
4. Abholung. 
Bedarf der zu Entlassende der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung 
innerhalb der hierbei bestimmten Frist die Angehörigen desselben, beziehentlich deren 
Vertreter, oder die betheiligte Behörde die Abholung ohne Weigerung zu veranstalten, 
andernfalls aber sich zu gewärtigen, daß die Rücksendung des zu Entlassenden auf Kosten 
der Beitragspflichtigen von der Anstalt ausgeführt wird. 
Auch bei der Abholung dürfen die Begleiter weder Waffen noch Uniform tragen. 
Für zu Entlassende weiblichen Geschlechts kann die Anstaltsdirektion weibliche 
Begleitung bei der Abholung zur Bedingung machen. 
2c. 2c. 
6. Verkahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten. 
Dasjenige, was etwa für den zu Entlassenden der Anstalt übergeben wurde, wird, 
soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben. 
7. Uückgewähr vom Eintrittsgelde. 
Ob dem Entlassenen von dem etwa bezahlten Eintrittsgelde (Bauschzahlung) etwas 
zurückzugewähren ist, bestimmt lediglich das Ministerium des Innern. 
Lc. ꝛc.
	        
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