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9. Abrechnung.
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen § 6.
8 11.
Todesfall.
1. Benachrichtigungen.
Wenn ein Hospitalit verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Ver—
mittelung ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung
in Kenntniß zu setzen.
2. Ceichenschau und Leichenöffnung.
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben Verstorbenen
wird von einem Anstaltsarzte besichtigt und geöffnet.
2c. Tc.
3. Peerdigung.
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver-
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen.
Die Begräbnißkosten haben diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge
zu bezahlen waren (§ 6.).
rc. 2c.
5. Eingebrachte Sachen.
Die eingebrachten Sachen verfallen dem Hospitale.
6. Erbansprüche.
Bezüglich der an den Nachlaß eines verstorbenen Hospitaliten zu erhebenden An-
sprüche kommen die in der Beilage § abgedruckten besonderen Bestimmungen (8§ 22
und 23 der Hospitalordnung) zu Gunsten des Landeshospitals in Anwendung.
rc. ꝛc.
9. Abrechnung.
Hat der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder hinterlassen, so ist, ehe der Nachlaß
an dieselben verabfolgt werden mag, den Angehörigen oder der betheiligten Behörde
baldigst die Abrechnung über die Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen Auf—
wände für den Verstorbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach 8 68 zu verfahren.