Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nach Erledigung der Ansprüche der Anstalt wird die etwa übrig bleibende Baar— 
schaft an die zur Regelung des Nachlasses zuständige Behörde übersendet, dafern das zu 
Uebersendende einschließlich des davon mit zu bestreitenden Uebersendungsportos den 
Betrag von 14 erreicht. 
Ist letzteres nicht der Fall, so fällt der Ueberschuß dem Hospitalvermögen zu. 
8 22. 
Wenn ein Bruder in diesem Hospitale verstirbt und nicht eine Wittwe oder Kinder 
verläßt, so soll sein ganzer Nachlaß, wozu auch die ausgeliehenen Kapitalien gehören, 
dem Hospitale verbleiben. 
8 23. 
2c. 2c. 
Hat der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder verlassen, so ist, ehe der Nachlaß an 
selbige verabfolgt werden mag, ihnen eine Berechnung der Kosten des Unterhalts, so der 
Verstorbene im Hospitale genossen hat, und welche dermalen auf ein Jahr mit) 
anzusetzen sind, ingleichen der Begräbnißkosten, vorzulegen und ihnen, daß der Betrag 
dieser Kosten und der etwaige Vorrath noch brauchbarer Hospitalkleidungsstücke zuvörderst 
vom Nachlasse abgezogen und beim Hospitale innebehalten werde, zu erkennen zu geben. 
2c. 2c. 
Das von den verstorbenen Hospitaliten etwa bezahlte Eintrittsgeld kommt bei der 
Berechnung des Nachlasses nicht mit in Ansatz und wird ebensowenig von dem Betrage 
der Verpflegungskosten abgerechnet. 
rc. 2c. 
*) Nach der Verordnung vom 22. Februar 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 65) mit 288·9 in I. Abtheilung 
und mit 144 in II. Abtheilung (Pfleghaus). 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinheld & Söhne, Dresden.
	        
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