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Nr. 54. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn-
haltestellenanlage in Demitz betreffend;
vom 10. August 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich eine Erweiterung
der Anlagen der an der Eisenbahnlinie Dresden-Görlitz befindlichen Haltestelle Demitz
dringend nothwendig. Da der gemachte Versuch, das hierzu erforderliche Areal frei-
händig zu erwerben, erfolglos gewesen, wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnhaltestelle Demitz in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Gemeindeflur
Demitz
betroffen.
Dresden, am 10. August 1893.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Vodel.
Edelmann.