Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 54. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn- 
haltestellenanlage in Demitz betreffend; 
vom 10. August 1893. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich eine Erweiterung 
der Anlagen der an der Eisenbahnlinie Dresden-Görlitz befindlichen Haltestelle Demitz 
dringend nothwendig. Da der gemachte Versuch, das hierzu erforderliche Areal frei- 
händig zu erwerben, erfolglos gewesen, wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund- 
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
Erweiterung der Eisenbahnhaltestelle Demitz in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
&# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Gemeindeflur 
Demitz 
betroffen. 
Dresden, am 10. August 1893. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Vodel. 
Edelmann.
	        
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