Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 55. Verordnung, 
das Verbot der Benutzung roth oder grün geblendeter Laternen auf 
öffentlichen Wegen betreffend; 
vom 18. August 1893. 
□ 
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes wird die Benutzung roth oder grün 
geblendeter Laternen an Fahrrädern und anderen Fahrzeugen auf öffentlichen Wegen 
untersagt. 
Von diesem Verbote ist die Benutzung von Laternen der erwähnten Art an den auf 
Schienengleisen gehenden Wagen ausgenommen, es sei denn, daß in einzelnen Fällen 
durch die Polizeibehörde auf Antrag der Eisenbahnbehörde aus Rücksicht auf den Loko- 
motiv-Eisenbahnbetrieb ein besonderes Verbot erlassen würde. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis 
zu vierzehn Tagen bestraft. 
Dresden, am 18. August 1893. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gersdorf. 
  
Nr. 56. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die J. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 24 August 1893. 
6 . .. . . 
Nachdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in § 63 unter Nr. 13 
der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen 
der Verfassungsurkunde 2rc. betreffend, vom 3. Dezember 1868, bezeichneten Stellen der 
1. Kammer, und zwar im Vogtländischen Kreise zur Erledigung gekommen, so ist von den 
Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken.
	        
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