Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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desselben  ausgeführtes  Unternehmen  durch  nothwendige  Eimichtungen  zu  erweitern.


§.  Zwei.

Zur  Deckung  der  Kosten  dieser  Einrichtungen  sollen  siebenzehnhundert
zweiundfünfzig  Stück  neue  Bonn-Cölner  Eisenbahnaktien  à  hundert  Thaler,
mithin  öber  hundert  fünf  und  siebenzig  tausend  zweihnndert  ler,
kreirt  werden.  Das  gesammte  Stammkap#ical  der  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Gesellschaft
  wird  sonach  auf  die  Summe  von  einer  Million  ein  und  fünfzig
tausend  zweihundert  Thaler  erhöht  und  durch  zehntausend  fünfhundert  zwölf
Aktien  à  hundert  Thaler  reprasentirt.

g.  Drei.

Die  neuen  Aktien  werden  mit  Bezugnahme  auf  diesen  Nachtrag  übrigens
  in  der  nämlichen  Form,  als  wie  die  ursprünglichen  Stammaktien,  unter
forklaufender  Nummer  von  achttausend  slebenhundert  ein  und  sechszig  bis  zehntausend
  fünfhundert  zwölf  einschließlich  ausgefertigt  und  gewären  ihren  Inhabern
  völlig  gleiche  Rechte  wie  die  ursprunglichen  Stammaktien  mit  Jinsenund
  Dividendengenuß  vom  ersten  Januar  achtzehnhundert  sieben  und  vierzig
  an.

g.  Vier.

Der  Besitz  von  je  fuͤnf  urspruͤnglichen  Aktien  berechtigt  zum  Empfang
einer  neuen  Aktie  zum  Nominalwerth  und  der  Besitz  von  weniger  als  fuͤnf
urspruͤnglichen  Aktien  zu  Fünftel-Interimsscheinen,  von  denen  je  fünf  Anspruch
auf  eine  neue  Akrie  geben.

.  Fuͤnf.
Die  in  einer  von  der  Direktion  zu  bestimmenden  Frist  etwa  nicht  abgenommenen
  Aktien  sollen  im  Interesse  der  Gesellschaft  zum  Tageskurse  bestmöglichst
  verkauft  werden.

§.  Sechs.
Die  hierauf  bezüglichen  und  die  sonstigen  speiellen  Modalitäten,  nach
denen  bei  der  Emission  der  Mrien  zu  verfahren,  bleiben  der  Direktion  der
Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft  überlassen.

 

(Nr.  2800.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Januar  1847.,  betreffend  die  Aufloͤsung
der  Rhein-Preußischen  Feuerversicherungsgesellschaft  zu  Düsseldorf;  und
die  Abwickelung  der  Geschäfte  dieser  Gesellschaft.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  12.  Dezember  v.  J.  das  Versicherungskapital
der  Rhein-Preußischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  in  Düsseldorf  nicht  mehr
drei  Millionen  Thaler  beträgt,  und  deshalb  nach  Arr.  41.  des  unter  dem
31.  Januar  1845.  von  Mir  genehmigten  revidirten  Statuts  die  Auflösung  der
Gesellschaft  erfolgen  muß,  das  gedachte  Statut  aber  für  diesen  Fall  keine  Bestimmungen
  in  Betreff  der  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  enthält,
so  will  Ich  den  Beschlüssen,  welche  nach  dem  Mir  eingereichten  Protokolle  von
der  am  22.  Dezember  1845.  stattgefundenen  außerordentlichen  Generalversammlung
wegen  Auflösung  der  Gesellschaft  und  in  Betreff  der  Ausführung  der  Liquidarion

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