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Nr. 70. Verordnung,
Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 1. November 1893.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der
Verfassungsurkunde
die Rittergutsbesitzer
Fürstlich Reußischen Kammerherrn Dr. Arnold Woldemar von Frege auf Zabeltitz
"« undAbtnaundorf
und
Georg Hempel auf Ohorn
zu Mitgliedern der J. Kammer der Ständeversammlung ernannt haben.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 1. November 1893.
Albert.
Georg von Metzsch.
Nr. 71. Prüfungsordnung
für Beamte der Staatseisenbahn-Verwaltung;
vom 4. November 1883.
§ 1. Umfang der Prüfungen.
In Ausführung der vom Bundesrath erlassenen „Bestimmungen über die Befähigung
von Eisenbahn-Betriebsbeamten“ vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 723 flg., G.= u.
V.-Bl. S. 466 flg.), sowie im Anschluß an die für Büreaubeamte in anderen Staats-
verwaltungszweigen getroffenen Bestimmungen erachtet das Finanz-Ministerium die
Einführung von Prüfungen für das nachstehend bezeichnete Personal der Staatseisenbahn-
Verwaltung für erforderlich und zwar für