Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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hat die Kommission aus 5 Mitgliedern zu bestehen, in allen übrigen Fällen aus 3 Mit— 
gliedern. 
87. Gesuche um Zulassung zur Prüfung. 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Nachweis der Erfüllung der all— 
gemeinen, sowie der für die betreffenden Beamtenstellen festgesetzten besonderen Beding- 
ungen auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Aeußerung der Dienstvorgesetzten an die in 
& 4 bezeichnete Stelle einzureichen, bei welcher die Prüfungskommission gebildet ist und 
welche über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. 
§* 8. Prüfung im allgemeinen. 
Die Prüfung besteht mit alleiniger Ausnahme der in folgendem Absatz 2 erwähnten 
Fälle aus einer schriftlichen und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. 
Für Wächter, Bahnwärter, Packer, Weichenwärter II. Klasse und Portiers ist bei 
Entschließung auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung zugleich darüber zu befinden, 
ob es nach Maßgabe der bereits nachgewiesenen Schulkenntnisse des Bewerbers einer 
schriftlichen Prüfung überhaupt bedarf. Die in dieser Beziehung gefaßte Entschließung 
ist bei Zuweisung des Bewerbers der Prüfungskommission zugleich zu eröffnen. 
§ 9. Schriftliche Prüfung. 
In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Bewerber die für die betreffende 
Beamtenstelle vorgeschriebene Zahl von Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben 
von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist unter Aufsicht anzufertigen. 
Hierbei darf sich der Bewerber anderer, als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfs- 
mittel nicht bedienen. 
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungs- 
kommission auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung ebenso wie auf die etwa be- 
absichtigte besondere Art der künftigen Beschäftigung Rücksicht zu nehmen. 
* 10. Mündliche Prüfung. 
Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung ein 
ausreichendes Ergebniß geliefert hat, oder wenn es einer schriftlichen Prüfung überhaupt 
nicht bedurfte (§ 8,2). Zu der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, können 
nach Ermessen der Prüfungskommission, soweit letztere aus 5 Mitgliedern zu bestehen 
hat, 4 Bewerber, soweit sie aus 3 Mitgliedern zu bestehen hat, 6 Bewerber gleichzeitig 
zugelassen werden. Die mündliche Prüfung ist auch mit darauf zu richten, ob der Be- 
werber in demjenigen Dienstzweige, in welchem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen 
bewandert ist.
	        
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