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hat die Kommission aus 5 Mitgliedern zu bestehen, in allen übrigen Fällen aus 3 Mit—
gliedern.
87. Gesuche um Zulassung zur Prüfung.
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Nachweis der Erfüllung der all—
gemeinen, sowie der für die betreffenden Beamtenstellen festgesetzten besonderen Beding-
ungen auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Aeußerung der Dienstvorgesetzten an die in
& 4 bezeichnete Stelle einzureichen, bei welcher die Prüfungskommission gebildet ist und
welche über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.
§* 8. Prüfung im allgemeinen.
Die Prüfung besteht mit alleiniger Ausnahme der in folgendem Absatz 2 erwähnten
Fälle aus einer schriftlichen und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.
Für Wächter, Bahnwärter, Packer, Weichenwärter II. Klasse und Portiers ist bei
Entschließung auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung zugleich darüber zu befinden,
ob es nach Maßgabe der bereits nachgewiesenen Schulkenntnisse des Bewerbers einer
schriftlichen Prüfung überhaupt bedarf. Die in dieser Beziehung gefaßte Entschließung
ist bei Zuweisung des Bewerbers der Prüfungskommission zugleich zu eröffnen.
§ 9. Schriftliche Prüfung.
In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Bewerber die für die betreffende
Beamtenstelle vorgeschriebene Zahl von Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben
von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist unter Aufsicht anzufertigen.
Hierbei darf sich der Bewerber anderer, als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfs-
mittel nicht bedienen.
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungs-
kommission auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung ebenso wie auf die etwa be-
absichtigte besondere Art der künftigen Beschäftigung Rücksicht zu nehmen.
* 10. Mündliche Prüfung.
Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung ein
ausreichendes Ergebniß geliefert hat, oder wenn es einer schriftlichen Prüfung überhaupt
nicht bedurfte (§ 8,2). Zu der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, können
nach Ermessen der Prüfungskommission, soweit letztere aus 5 Mitgliedern zu bestehen
hat, 4 Bewerber, soweit sie aus 3 Mitgliedern zu bestehen hat, 6 Bewerber gleichzeitig
zugelassen werden. Die mündliche Prüfung ist auch mit darauf zu richten, ob der Be-
werber in demjenigen Dienstzweige, in welchem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen
bewandert ist.