Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 243 — 
§ 11. Feststellung des Prüfungs-Ergebnisses. 
Die Prüfungskommission hat nach dem Gesammtergebnisse der Prüfung ihr Urtheil 
darüber abzugeben, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob sie bejahendenfalls „mit 
Auszeichnung“ (I), „gut“ (li) oder „ausreichend“ (III) bestanden worden ist. 
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Ueber das Ergebniß der Prüfung 
ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von allen Mitgliedern der Prüfungskommission, 
welche die Prüfung abgenommen hat, zu vollziehen und nebst den schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Aufnahme in die Personal- 
akten einzureichen ist. 
Ueber die bestandene Prüfung ist dem Bewerber von der Kommission ein Zeugniß 
auszustellen. Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen 
der Prüfung nicht erlangt. 
* 12. Wiederholung der Prüfung. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann, gleichviel ob die Zurückweisung bereits 
auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach der 
mündlichen Prüfung erfolgt ist, innerhalb einer von der Prüfungskommission festzusetzenden 
#. 
Frist zu einer anderweiten Prüfung zugelassen werden. 
Diese Frist darf in den Fällen, in denen die Kommission aus 5 Mitgliedern zu be- 
stehen hat, nicht weniger als 1 Jahr und nicht mehr als 2 Jahre, in den übrigen Fällen 
nicht weniger als 3 Monate und nicht mehr als 6 Monate betragen. 
Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt. 
§ 13. Prüfungskosten. 
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die etwaigen Stellvertretungskosten der 
zu Prüfenden werden von der Staatseisenbahn-Verwaltung getragen. 
Fur die Hin= und Rückfahrt zum Sitze der Prüfungskommission erhalten die zu 
Prüfenden freie Fahrt. 
§ 14. Besondere Bestimmungen für Militäranwärter. 
Militäranwärter haben schon dem untersuchenden Arzte (8 2),2) diejenigen in ihrem 
Besitze befindlichen Militärpapiere vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Gründe für 
das Ausscheiden aus dem Militärdienste oder für die Invaliditätserklärung maßgebend 
gewesen sind. 
Der Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zur vorgeschriebenen Prüfung bedarf 
es für Militäranwärter nicht, vielmehr werden dieselben spätestens 14 Tage vor Ablauf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.