Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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tigen, deren Einkommen den Betrag von 3300% nicht übersteigt, kann erst nach voll- 
ständiger Ermittelung des gesammten Einkommens derselben in Erwägung gezogen werden. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen nur in Betracht: 
a) eine große Anzahl von Kindern; 
b) die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger; 
J) andauernde Krankheit und 
0) besondere Unglücksfälle. 
Verhältnisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals und auch die vor- 
gedachten Verhältnisse können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Zeit der Veranlagung 
beziehentlich in ihren Wirkungen noch fortbestehen, und müssen stets in richtiger Erwägung 
ihres Einflusses auf die Steuerfähigkeit des Beitragspflichtigen beurtheilt werden. In 
dieser Beziehung ist Folgendes zu bemerken: 
Zu a. Bei Erörterung der Frage, ob das Vorhandensein einer großen Anzahl von 
Kindern anzuerkennen ist, kommt es im wesentlichen darauf an, ob in dem gegebenen Falle 
eine nach den Verhältnissen des Beitragspflichtigen als groß zu bezeichnende Zahl von 
Kindern unter 14 Jahren oder von älteren Kindern, welche hülfsbedürftig sind und zur 
Erwerbung ihres Unterhaltes nicht mitwirken können, vorhanden ist. 
Eine nach den Verhältnissen des Beitragspflichtigen große Zahl von Kindern kann 
für Beitragspflichtige, deren Einkommen in Klasse 1 bis 5 veranlagt ist, nur dann an- 
genommen werden, wenn die Zahl der vom Beitragspflichtigen zu unterhaltenden Kinder 
der gedachten Art drei oder mehr, für Beitragspflichtige in den Klassen 6 bis 9, wenn 
die Zahl dieser Kinder vier oder mehr und für Beitragspflichtige in den Klassen 10 bis 15, 
wenn diese Zahl fünf oder mehr beträgt. Es ist jedoch hierbei durchweg auf die indivi- 
duellen Verhältnisse des Beitragspflichtigen gebührende Rücksicht zu nehmen und die Er- 
mäßigung nur dann zuzubilligen, wenn ihn der Unterhalt der Kinder in besonderem Maße 
belastet. Eine solche Belastung wird nach Befinden dann nicht anzunehmen sein, wenn 
die Ehefrau oder die Kinder oder sonstige Hausgenossen des Beitragspflichtigen zu den 
Kosten seines Haushaltes beitragen oder ihn in seiner Erwerbsthätigkeit unterstützen. 
Zu b. Um eine Berücksichtigung wegen der Unterhaltung armer Angehöriger zu 
begründen, ist nicht erforderlich, daß eine rechtliche Verpflichtung hierzu vorliegt, es genügt 
vielmehr eine zweifellose moralische Verpflichtung. 
Zu E. Eine andauernde Krankheit kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, 
daß sie den Beitragspflichtigen zu besonderen außergewöhnlichen Aufwendungen genöthigt 
oder ihn in seinen Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnissen zeitweise zurückgebracht hat. 
Ob die Krankheit den Beitragspflichtigen selbst oder Familienglieder betroffen hat, ist für 
die Berücksichtigung dieses Momentes gleichgültig.
	        
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