fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

116 
e 
Gesetz, 
einen Nachtrag zu § 31 des Gesetzes über Grhehung der Klassen- und 
Krassitzirten Einkommensteuer vom 13. April 1874 betreffend, 
vom 12. September 1879. 
Wir geinrich der Vierzehnte von Golies Gnaden Jüngerer Cinie regierender Fürst 
Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, franichfeld, Gera, Schlei; und 
Lobenstein elr. etc. 
verordnen im Nachtrage zu § 31 des Gesetzes über Erhebung der Klassen= und 
klassifizirten Einkommensteuer vom 13. April 1874 (Gesetzf. Bd. XVII. S. 207) 
hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
Wenn ein Stenerpflichtiger bei Abgabe einer Declaration wissentlich einen 
Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, so hat auf 
Beschluß des Bezirksausschusses desjenigen Bezirks, in welchem die Stenerverkürzung 
ausgeführt oder beabsichtigt worden ist, das betreffende Landrathsamt sowol den Betrag 
der etwa nachzuzahlenden Steuer wie den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe durch 
einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften in § 459, Abs. 2 der Straf- 
prozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen mußz. 
82. 
Dem Bezirksausschusse stehen bei den auf Grund dieses Beschlusses nothwendigen 
Erörterungen alle Befugnisse zu, welche nach § 18 des Gesehes vom 13. April 1874 
den Bezirkseinschätungskommissionen eingeräumt sind. 
83. 
Gegen den Strafbescheid des Landrathsamts findet ein Rechtsmittel im Ver- 
waltungswege nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.