rnr das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 74. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Chemnitz
nach Stollberg betr. S. 249. — Nr. 75. Verordnung, die am 1. Dezember 1893 vorzunehmende Zählung
der Rinder und Schweine betr. S. 250. — Nr. 76. Verordnung, die Beförderung von Petroleum in
Kastenschiffen auf der Elbe betr. S. 253. — Nr. 77. Bekanntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung
für die Realgymnasien betr. S. 255,
Nr. 74. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Chemnitz durch das Würschnitzthal nach Stollberg
betreffend;
vom 4. November 1893.
Mi Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten Ständischen Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal-
spurigen Eisenbahn von Chemnitz durch das Wirschnitzthal nach Stollberg andurch
verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch An-
wendung auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
Ausgegeben zu Dresden den 20. November 1893. 39