Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Zur Ausführung dieser Maßnahme wird hiermit Folgendes verordnet: 
& 1. Die Aufnahme hat durch genügend ortskundige Zähler mittels Umfrage bei 
den einzelnen Viehbesitzern von Haus zu Haus zu erfolgen. 
& 2. Die Zähler haben im Laufe des 1. Dezembers im betreffenden Orte oder in 
den ihnen zugewiesenen kleineren Bezirken von Haus zu Haus zu gehen und durch 
Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern, beziehentlich den Stellvertretern derselben, die 
Zahl der an diesem Tage in den einzelnen Häusern (Gehöften, Anwesen 2c.) und den 
dazu gehörigen Nebengebäuden in Fütterung stehenden Rinder und Schweine festzu- 
stellen und in das gedruckte Erhebungsformular (die Ortsliste) nach der dort getroffenen 
Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des betreffenden 
Grundstückes, sowie der Namen der betreffenden Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist 
überall den dem Erhebungsformulare vorgedruckten ausführlicheren Bestimmungen nach- 
zugehen. 
& B. Die erwähnten Erhebungsformulare werden den Verwaltungs-Obrigkeiten 
(in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 ein- 
geführt ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens 
den 22. November dieses Jahres durch das Statistische Büreau des Ministeriums des 
Innern nebst einer genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung, um 
an jeden Ort des Bezirks eine zu verabfolgen, übersendet werden. 
§ 4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort 
an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an 
die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
5. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben dafür 
zu sorgen, daß genügend ortskundige Zähler mit der Aufnahme betraut, daß im Laufe 
des 1. Dezembers alle Hausgrundstücke ihres Ortes abgegangen, alle Viehbesitzer darin 
nach ihrem Bestande an Rindern und Schweinen befragt und die Einträge ins 
Erhebungsformular vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
. 66. Die Katasternummern derjenigen Häuser (Gehöfte, Anwesen 2c.), in welchen 
Rinder oder Schweine am 1. Dezember nicht gehalten wurden, sind von den 
betreffenden Zählern am Schlusse des Erhebungsformulars oder auf einer besonderen 
Liste der Reihe nach aufzuführen. 
&# 7. Rinder und Schweine, welche Abmiethern gehören, sind im Erhebungs- 
formulare nicht unter dem Namen des Hausbesitzers, sondern unter dem Namen des 
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