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Viehbesitzers und getrennt von den Rindern und Schweinen des Hausbesitzers, auf einer
besonderen Zeile aufzuführen.
88. Sollten die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge nicht
hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten oder weiteren
Formulare zu bewirken. In solchem Falle ist dann aber das erste Formular auf der
Vorderseite über dem Namen der Gemeinde mit Nr. 1 zu bezeichnen, während die
übrigen ausgefüllten Formulare an derselben Stelle durch die Nummern 2, 3 2c. zu
unterscheiden sind.
Das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern wird mit Rücksicht auf
solchen Mehrbedarf an Formularen seinen ersten Sendungen sogleich einen Zuschlag
beifügen.
6§9. Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten und mit den
Unterschriften der betreffenden Zähler versehenen Erhebungsformulare zu sammeln,
dabei die Angaben, soweit thunlich, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen
und bei wahrgenommenen Mängeln deren Abstellung zu veranlassen.
# 10. Bis zum 7. Dezember 1893 sind die Erhebungsformulare und zwar
seitens der Stadträthe, denen die Formulare direkt vom Statistischen Büreau des
Ministeriums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittelbar einzusenden, seitens
der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an die betreffenden Amtshaupt-
mannschaften abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Erhebungsformulare
vorliegen, sind dieselben vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde
eingestellten laufenden Nummer zu ordnen.
Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämmtliche Listen ihres
Bezirks, ortsweise vereinigt, und die Ortspackete nach alphabetischer Ordnung zu
größeren, gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, bis zum 14. Dezember
1893 an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden.
11. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des
Statistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden
Stadträthen beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch
diese schleunigst abzustellen.
Dresden, den 11. November 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Gersdorf.