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6#6. Die Petroleum-Kastenschiffe müssen mit Ketten oder Drahtseilen ausgerüstet
sein, welche an dem zur Befestigung am Lande dienenden Ende ein auslösbares Glied
haben.
B. Hinsichtlich der Ausübung des Petroleumtransports.
6& 7. In Kastenschiffen darf freies Petroleum von weniger als 0,7 spezifischem
Gewicht nicht befördert werden.
Kein Petroleumkasten darf auf mehr als 98 Prozent des Raumes, welchen er ein-
schließlich seines etwaigen Doms enthält, mit Petroleum gefüllt werden.
8 8. Auf Kastenschiffen mit Petroleumladungen an Bord darf, außer in den Kajüten,
weder Feuer oder offenes Licht gehalten, noch Taback geraucht werden, auch dürfen auf
denselben weder Sprengstoffe, noch leicht entzündliche Gegenstände vorhanden sein.
Die Verwendung von Kraftmaschinen, welche durch Feuerwirkung in Thätigkeit gesetzt
werden, ist auf Petroleum-Kastenschiffen nicht gestattet.
§. In Schleppzügen, die nicht ausschließlich aus Petroleum-Kastenschiffen bestehen,
darf nur ein derartiges Fahrzeug, und zwar zunächst hinter dem Schleppdampfer geführt
werden.
10. Vorbehaltlich der für Häfen und Umschlagplätze geltenden besonderen Vor-
schriften dürfen auf dem Strome und an den Ufern Petroleumkasten nur an den von der
zuständigen Polizeibehörde dazu bestimmten Stellen gefüllt oder geleert werden.
Die Reinigung der Schiffe von Petroleumrückständen hat der strom= oder hafenpolizei-
lichen Anweisung gemäß stattzufinden.
C. Allgemeine Bestimmungen.
11. Diese Verordnung tritt vom 1. April 1894 ab in Wirksamkeit.
&12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft geahndet.
Dresden, den 1. November 1893.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Edelmann.