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Gesetz und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1893.
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Inhalt: Nr. 78. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr. S. 257. —
Nr. 79. Bekanntmachung, die Rangstellung der Professoren des Kadettenkorps in der Hofrangordnung
betr. S. 260. — Nr. 80. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Eppendorf-Hetzdorfer Eisenbahn
betr. S. 260. — Nr. 81. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Herrnhut-Bernstadter Eisenbahn
betr. S. 261. — Nr. 82. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Waldheim-Rochlitzer Eisenbahn
betr. S. 261. — Nr. 83. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Ablagerung von Rutsch-
massen der Dresden-Werdauer Eisenbahnlinie in Flur Flöha betr. S. 262. — Nr. 84. Bekanntmachung,
die Betriebseröffnung der Saupersdorf-Wilzschhauser Eisenbahn betr. S. 263. — Nr. 85. Gesetz, die pro-
visorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894 betr. S. 264. — Nr. 86. Bekannt-
machung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 265.
Nr. 78. Verordnung,
den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend;
vom 23. November 1893.
Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, die Bestimmungen über den Verkehr
mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen des Landes wenigstens in den Grundzügen
einheitlich zu gestalten, wird im Anschlusse an die Verordnung vom 9. Juli 1872, den
Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 347) Folgendes be-
stimmt.
6 1. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung auf den öffentlichen Wegen an
der Lenkstange oder kurz unterhalb derselben ein offenes oder mit unverschlossenem Deckel
versehenes Schild tragen, welches mit in der Nähe leicht lesbarer Schrift den Namen,
Stand und Wohnort, sowie die Wohnung derjenigen Person, welche das Fahrrad be-
nutzt, angiebt.
Jedes solches Fahrrad muß ferner mit einer vom Fahrer leicht zu bedienenden hell-
tönenden Warnungsglocke versehen sein.
Es hat weiter in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu
einer halben Stunde vor Sonnenaufgang während der Benutzung eine möglichst hoch
Ausgegeben zu Dresden den 21. Dezember 1893. 40