Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Gesetz  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

17.  Stück  vom  Jahre  1893.

     

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Inhalt:  Nr.  78.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betr.  S.  257.  —
Nr.  79.  Bekanntmachung,  die  Rangstellung  der  Professoren  des  Kadettenkorps  in  der  Hofrangordnung
betr.  S.  260.  —  Nr.  80.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Eppendorf-Hetzdorfer  Eisenbahn
betr.  S.  260.  —  Nr.  81.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Herrnhut-Bernstadter  Eisenbahn
betr.  S.  261.  —  Nr.  82.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Waldheim-Rochlitzer  Eisenbahn
betr.  S.  261.  —  Nr.  83.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Ablagerung  von  Rutschmassen
  der  Dresden-Werdauer  Eisenbahnlinie  in  Flur  Flöha  betr.  S.  262.  —  Nr.  84.  Bekanntmachung,
die  Betriebseröffnung  der  Saupersdorf-Wilzschhauser  Eisenbahn  betr.  S.  263.  —  Nr.  85.  Gesetz,  die  provisorische
  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1894  betr.  S.  264.  —  Nr.  86.  Bekanntmachung,
  die  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  betr.  S.  265.

 

 

Nr.  78.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend;
vom  23.  November  1893.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  herausgestellt  hat,  die  Bestimmungen  über  den  Verkehr
mit  Fahrrädern  auf  den  öffentlichen  Wegen  des  Landes  wenigstens  in  den  Grundzügen
einheitlich  zu  gestalten,  wird  im  Anschlusse  an  die  Verordnung  vom  9.  Juli  1872,  den
Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  347)  Folgendes  bestimmt.


6  1.  Jedes  Fahrrad  muß  während  der  Benutzung  auf  den  öffentlichen  Wegen  an
der  Lenkstange  oder  kurz  unterhalb  derselben  ein  offenes  oder  mit  unverschlossenem  Deckel
versehenes  Schild  tragen,  welches  mit  in  der  Nähe  leicht  lesbarer  Schrift  den  Namen,
Stand  und  Wohnort,  sowie  die  Wohnung  derjenigen  Person,  welche  das  Fahrrad  benutzt,
  angiebt.

Jedes  solches  Fahrrad  muß  ferner  mit  einer  vom  Fahrer  leicht  zu  bedienenden  helltönenden
  Warnungsglocke  versehen  sein.

Es  hat  weiter  in  der  Zeit  von  einer  halben  Stunde  nach  Sonnenuntergang  bis  zu
einer  halben  Stunde  vor  Sonnenaufgang  während  der  Benutzung  eine  möglichst  hoch

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  21.  Dezember  1893.  40