Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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die Gesundheit des Menschen gefährdet oder dasselbe Ekel und Widerwillen er— 
regt, daher namentlich bei Vergiftungen durch scharfe, narkotische, metallische und 
stark riechende Mittel (Tabak, Nießwurz, Brechnuß, Opium und seine Alkaloide, 
Phosphor, Arsenik, Quecksilber, Karbolsäure 2c.) 
i) bei anhaltendem hochgradigem Fieber oder ausgedehnten Entzünd- 
ungen und Eiterung, wenn sogenannte typhöse Erscheinungen (große Hin- 
fälligkeit, Eingenommenheit des Kopfes, blaurothe Färbung der Schleimhäute 
oder Anschwellung äußerer Theile) vorhanden gewesen sind und bei der Sektion 
Entmischung des Blutes, Mürbheit beziehentlich Erweichung der parenchymatösen 
Organe, Herz, Leber, Nieren, Blutungen und blutigseröse Ergießungen in den 
Körperhöhlen gefunden werden (so namentlich bei Diphtheritis der Kälber, 
brandiger Bräune, schweren Fällen der Kopfkrankheit der Rinder, Nieren- 
entzündungen), dagegen ausgenommen die nervöse oder paralytische Form des 
Gebärfiebers. 
&# 2. Als gesundheitsschädlich beziehentlich verdorben im rohen wie gekochten 
Zustande ist das Fleisch zu erachten, das Fett hingegen im ausgeschmolzenen 
Zustande im Handel zuzulassen bei folgenden Krankheiten: 
a) bei erheblichen Verletzungen, wenn die Thiere später als 12 Stunden nach 
derselben geschlachtet worden sind und bei der Sektion ausgedehnte Blutungen, 
Zertrümmerung von Gewebe, Austritt von Magen-, Darminhalt oder Harn in 
die Bauchhöhle rc. vorgefunden wird; 
b) bei Finnen, wenn dieselben in so großer Zahl vorkommen, daß sie auf jeder 
Schnittfläche zu sehen sind, oder das Fleisch eine hellere Farbe und wässerige 
Beschaffenheit angenommen hat; 
c) bei Trichinen, wenn sie in so großer Zahl vorkommen, daß das Fleisch eine 
vom gesunden Fleische abweichende Beschaffenheit zeigt; 
6) bei Miescher'schen Schläuchen, Strahlenpilzen, Konkrementen und 
Blutungen, wenn dieselben im Fleische in so großer Zahl vorhanden sind, 
daß dasselbe in seiner Beschaffenheit auffällig von der des Fleisches gesunder 
Thiere verschieden ist; 
e) bei Tuberkulose, 
aa) wenn dieselbe hochgradig und ausgebreitet ist, zu erheblicher Ab- 
magerung geführt hat und das Fleisch seiner Beschaffenheit nach sich auf- 
fällig von gesundem Fleische unterscheidet; 
bb) wenn dieselbe verallgemeinert (generalisirt) ist, d. h. wenn die Aus- 
breitung der tuberkulösen Prozesse im Körper nur durch den Blutstrom
	        
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