Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 6 — 
(mit Ausnahme des Pfortaderblutstromes) stattgefunden haben kann, 
gleichzeitig hochgradige Abmagerung vorhanden ist, oder das Fleisch und 
die Knochen oder die zugehörigen Lymphdrüsen von Tuberkeln durch— 
setzt sind; 
cc) wenn solche in Form einer mit Fieber verbundenen (akuten) ver- 
allgemeinerten (embolischen) Miliartuberkulose auftritt. 
Das Fett von Thieren, welche an einer der vorstehend unter a, b und d bezeichneten 
Krankheiten gelitten haben, darf im ausgeschmolzenen Zustande unter ausdrücklicher 
Angabe seiner Abstammung ohne weitere Beschränkung, 
das von Thieren mit einer der unter c und e genannten Krankheiten aber nur 
unter der Voraussetzung zum Verkauf zugelassen werden, daß 
1. das Ausschmelzen derartigen Fettes nur auf unter thierärztlicher Aufsicht stehenden 
Schlachthöfen erfolgt; 
2. das Abschöpfen oder Ablassen des Fettes nicht eher beginnt, bis in demselben 
mittels Thermometers eine Temperatur von mindestens +— 1000 C. festgestellt 
worden ist; 
3. der Verkauf desselben unter ausdrücklicher Angabe seiner Abstammung von kranken 
Thieren auf der Freibank erfolgt. 
s 3. Nur in vollständig gar gekochtem oder in vollständig durch- 
gepökeltem Zustande und unter Angabe des Fehlers darf finniges Fleisch, soweit 
sein Verkauf nicht nach § 2 verboten ist, feilgeboten und verkauft werden. 
Kochen und Pökeln hat unter polizeilicher Kontrole und letzteres immer nur in der 
Weise zu geschehen, daß vor beendeter Pökelung kein Theil aus dem Pöbelfaß entfernt 
werden kann. Die Pökelung hat mindestens 4 Wochen anzudauern und darf nicht in 
Stücken über 2 kg Schwere erfolgen. 
Das Fett solcher unter § 3 fallender Thiere darf in ausgeschmolzenem Zustande 
ohne weitere Beschränkung als menschliches Nahrungsmittel feilgeboten und verkauft 
werden. 
6 4.Nur in vollständig durchgekochtem Zustande darf das Fleisch feilgeboten 
und verkauft werden, welches 
a) mit Trichinen durchsetzt ist, soweit es nicht unter die Bestimmungen des 
§ 2 fällt, 
b) von Thieren abstammt, die an hochgradiger beziehentlich verbreiteter oder 
an verallgemeinerter (generalisirter) Tuberkulose litten unter der Vor- 
aussetzung, daß die Thiere selbst nicht hochgradig abgemagert waren, in deren 
Fleische und in den Knochen oder den zugehörigen Lymphdrüsen keine tuber-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.