Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1893.
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Inhalt: Nr. 8. Bekauntmachung, die Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien betr. S. 15.
Nr. 8. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien betreffend;
vom 28. Januar 1893.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 8. Juli 1882 (G.= u. V.-Bl.
S. 153) publicirten
Lehr= und Prüfungsorduung für die Gymnasien
mehrfache Aenderungen beschlossen worden.
Infolge dieser Aenderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung für die Gym-
nasien die nachstehende Fassung.
Dieselbe tritt mit dem Beginn des Schuljahres 18 3 in Kraft. Die Vorschriften
der Lehr= und Prüfungsordnung für die Gymnasien vom 8. Juli 1882, soweit solche
nicht in die neue Fassung aufgenommen worden sind, werden für den bezeichneten Zeit-
punkt aufgehoben.
Die Bestimmungen der unter den deutschen Staatsregierungen getroffenen Verein-
barungen über gegenseitige Anerkennung der Gymnasial-Reifezeugnisse werden durch die
neue Lehr= und Prüfungsordnung nicht berührt.
Dresden, am 28. Januar 1893.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. zaan
ledler.
Ausgegeben zu Dresden den 2. März 1893. 3