Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Lehraufgabe. 
Bertheilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
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richtet wird. Zu einer Abweichung von dieser Regel ist besondere Genehmigung des 
Ministeriums erforderlich. Dem Unterricht in den schwierigeren und wichtigeren Fächern 
sind, soweit möglich, die Vormittagsstunden, dem in Religion die ersten Morgenstunden 
zuzuweisen. 
Die Schulstunden sind pünktlich 10 Minuten, nach den größeren Pausen 15 Mi- 
nuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glockenschlage zu schließen. 
Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages ist in allen Klassen mit Gebet zu 
beginnen. 
Ueber die Vertheilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele 
ist das Nähere in dem nachstehenden 
Lehrplane 
enthalten. 
II. Der Unterricht im besonderen. 
Aeligion. 
6. Der Religionsunterricht hat vor allem auf Erweckung und Belebung des 
christlich--religiösen Sinnes und auf feste Begründung evangelischen Glaubens hinzuwirken. 
Dazu hat er den Schülern die Kenntnisse zu vermitteln, welche zu einem eindringenderen 
Verständniß der heiligen Schrift und zur richtigen Erfassung der Kirchenlehre im Zu- 
sammenhang mit der geschichtlichen Entwickelung der Kirche erforderlich sind. 
87. Sexta: 3 Stunden. 
Biblische Geschichte des alten Testaments. Erklärung und Einprägung des ersten 
Hauptstücks. 
Quinta: 3 Stunden. 
Biblische Geschichte des neuen Testaments. Erklärung und Einprägung des zweiten 
Hauptstücks. 
Quarta: 2 Stunden. 
Abschluß der biblischen Geschichte durch Wiederholung und Ergänzung des bis dahin 
Durchgenommenen. Kurze Belehrung über die Bibel. Erklärung und Einprägung des 
dritten Hauptstücks. 
Untertertia: 2 Stunden. 
Behandlung ausgewählter Psalmen, der hervorragendsten Weissagungssprüche, der 
Bergpredigt, der Gleichnisse. Abschluß des Katechismusunterrichts durch Erklärung und 
Einprägung der letzten Hauptstücke unter ergänzender Wiederholung der früheren. Das
	        
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