Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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solche Aufgaben fernzuhalten, zu deren Lösung die Bekanntschaft mit den besonderen 
Einrichtungen und Gepflogenheiten des kaufmännischen Geschäftsbetriebes erforderlich ist. 
2. Der Unterricht in den Mittel- und Oberklassen hat sich zu hüten vor der Durch— 
nahme zu vieler Lehrsätze, der Entwickelung entbehrlicher Formeln und der Stellung von 
Aufgaben, deren bildender Werth in keinem Verhältniß steht zu der Aufhältlichkeit und 
Unbequemlichkeit der Lösung. Besonders zu warnen ist vor unnöthigem Formel- und 
Rechenwerk bei Behandlung der Goniometrie. Fest einzuprägen sind im gesammten 
Unterrichte der höheren Klassen nur die unentbehrlichsten Grundformeln. Allenthalben 
ist das Bestreben darauf zu richten, daß das Vorgetragene voll verstanden und durch 
häufige Durcharbeitung zum geistigen Eigenthum der Schüler wird, und mehr Gewicht 
auf das Verstehen des Wesentlichen zu legen als auf den Umfang des mathematischen 
Wissens. 
Bei der Auswahl der zur Einübung der mathematischen Sätze heranzuziehenden 
Beispiele ist, soviel als möglich, auf die wirklichen Verhältnisse des Lebens Rücksicht zu 
nehmen. 
3. Den wichtigen Koordinatenbegriff an geeigneter Stelle einzuführen und den 
Schülern geläufig zu machen, bleibt dem Lehrer überlassen. 
4. Die Hauptlehren der mathematischen Geographie werden am zweckmäßigsten im 
Anschluß an den mathematischen Unterricht behandelt (siehe § 25 unter Oberprima). 
Angängig ist aber auch, daß auf Grund getroffener Vereinbarung der Lehrer der Physik 
die Behandlung dieses Kapitels, welches nicht zu kurz abgethan werden darf, mit über- 
nimmt. Die zum Verständniß der mathematischen Erdkunde unentbehrlichen Hauptsätze 
der sphärischen Trigonometrie lassen sich bei Behandlung der dreiseitigen Ecke ableiten. 
5. Bei dem mathematischen Unterrichte ist das Arbeiten nach einem festen Lehr- 
plane und ein genaues Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden besonders er- 
forderlich. Daraus erwächst für die an derselben Schule wirkenden Lehrer dieses Faches 
die Verpflichtung, über den einzuhaltenden Lehrgang sich zu verständigen und an das 
dabei Vereinbarte sich zu halten. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten ist es auch 
geboten, daß Lehrer, welche in einer Reihe von Parallelklassen neben einander arbeiten, 
bezüglich der Lehrgänge nicht wesentlich von einander abweichen. 
Uaturkunde; Physik. 
§#27. Bekanntschaft mit den wichtigsten Erscheinungen und Gesetzen aus den ver- 
schiedenen Gebieten der Physik, sowie mit den Grundlehren der mathematischen Erd- 
kunde und der Chemie, soweit letztere im Unterrichte behandelt worden sind. Außerdem 
ist zu verlangen, daß bei Beendigung des Gymnasialkursus jeder Schüler sich in der 
Beobachtung von Gegenständen und Vorgängen der Natur einigermaßen geübt erweist 
Lehrziel.
	        
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