Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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bracht werden. Dagegen hat das mechanische Abzeichnen von Landkarten mit Wiedergabe 
unnöthiger Einzelheiten zu unterbleiben. 
4. Soweit thunlich, ist der geographische Unterricht, zumal der in Unter- und 
Obertertia, naturwissenschaftlich gebildeten Lehrern zu übertragen. Dafür, daß der 
geographische und naturkundliche Unterricht der Obertertia in einer Hand liegt, ist nach 
Möglichkeit Sorge zu tragen, da die betreffenden Lehraufgaben sich theilweise eng 
berühren. 
Geschichte. 
33. Sicherer Ueberblick über den allgemeinen Gang der Weltgeschichte; Bekannt- 
schaft mit den Hauptbegebenheiten der politischen Geschichte sowie mit den bedeutenderen 
Vorgängen auf dem Gebiete des Kultur- und Geisteslebens in ihren Beziehungen zu 
einander und im Zusammenhange mit der Gesammtentwickelung. Genauere Kenntniß 
der vaterländischen, griechischen und römischen Geschichte. 
834. Sexta: 2 Stunden. 
Die wichtigsten griechischen Sagen. Bilder aus der griechischen und älteren 
römischen Geschichte bis auf die punischen Kriege. 
Quinta: 2 Stunden. 
Bilder aus der späteren römischen und der älteren deutschen Geschichte bis zum Tode 
Karls des Großen. 
Quarta: 2 Stunden. 
Fortsetzung der deutschen Geschichte in Einzelbildern bis zum Ende des dreißig- 
jährigen Krieges unter besonderer Berücksichtigung Sachsens. Gelegentliche Besprechung 
der wichtigsten Thatsachen aus der Geschichte der übrigen europäischen Kulturvölker, 
soweit diese mit der deutschen sich berührt. 
Untertertia: 2 Stunden. 
Ueberblick über die deutsche Geschichte von 1648—1871. 
In den drei Klassen Quinta bis Untertertia von Zeit zu Zeit Wiederholungen des 
in den vorhergehenden Jahrgängen Durchgenommenen. 
Obertertia: 2 Stunden. 
Griechische Geschichte bis zum Tode Alexanders des Großen mit einem kurzen Ueber- 
blick über die Diodochenzeit bis 301; dabei Berücksichtigung der orientalischen Geschichte, 
soweit diese zum Verständniß der griechischen unentbehrlich ist. 
180. 6 
Lehrziel. 
Vertheilung 
des Unter- 
richtsstoffes.
	        
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