Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Bemerkungen. 
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Untersekunda: 2 Stunden. 
Römische Geschichte bis 31 vor Christus. Daneben von Zeit zu Zeit Wiederholung 
der gesammten deutschen Geschichte, insoweit sie in den Klassen Quinta bis Untertertia 
behandelt worden ist. 
Obersekunda: 3 Stunden. 
Geschichte des Mittelalters, insbesondere des deutschen. Einleitungsweise das Wich- 
tigste aus der römischen Kaisergeschichte. 
Unter= und Oberprima: Je 3 Stunden. 
Geschichte der neueren und neuesten Zeit bis 1871 unter besonderer Berücksichtigung 
Deutschlands. In gewissen Zwischenräumen Wiederholung der alten Geschichte, insbeson- 
dere der für das Verfassungsleben besonders wichtigen Abschnitte derselben. 
Außerdem sind in allen drei Oberklassen wie auch in Untersekunda nach einem 
festen Plane ausgewählte Abschnitte aus der Geographie wiederholungsweise durch- 
zunehmen (siehe § 32 unter 1). 
35. 1. Neben der Lehraufgabe hat der geschichtliche Unterricht noch den beson- 
deren Zweck zu verfolgen, die Liebe zum Vaterland zu wecken und zu pflegen und das 
jugendliche Gemüth für die idealen Aufgaben der Menschheit, wie sie uns in den sittlichen 
Lehren der Geschichte entgegentreten, zu begeistern. Das Hauptgewicht ist demgemäß 
in allen Klassen nicht auf den Umfang und die Vollständigkeit des geschichtlichen Wissens, 
sondern darauf zu legen, daß das Wesentliche im Zusammenhange von Ursache und 
Wirkung lebendig erfaßt wird und einen Eindruck in der Seele der Lernenden zurückläßt. 
In Berücksichtigung der Eigenart des jugendlichen Geistes sind auch auf der obersten 
Stufe die bedeutenden Persönlichkeiten in den Vordergrund zu rücken. Bei der Behand- 
lung von Zuständlichem (Kulturverhältnissen, Verfassungsgeschichtlichem, Volkswirthschaft- 
lichem 2c.) sind übermäßige Gründlichkeit und Verfrühungen zu vermeiden. Die Er- 
örterung aller Fragen, für welche nur der gereifte Mann volles Interesse und 
Verständniß haben kann, ist fernzuhalten. 
2. Die Gedächtnißarbeit ist auf das Unerläßliche zu beschränken, dieses Wenige aber 
durch häufige Wiederholungen so fest einzuprägen, daß es ein dauernder Besitz bleibt. 
Geboten ist, daß die Geschichtslehrer jeder Schule im Einvernehmen mit dem Rektor 
bezüglich dieses Punktes bindende Vereinbarungen treffen. Beim Geschichtsvortrage ist 
die Erwähnung unnöthiger Namen und Jahreszahlen fernzuhalten, da hierdurch die 
Wirkung des Unterrichts und das sichere Erfassen des Wesentlichen beeinträchtigt wird. 
3. Die Reifeprüfung in Geschichte ist überwiegend als Klassenprüfung der Ober- 
prima aufzufassen, hat sich daher im wesentlichen auf das in den Primen Behandelte zu
	        
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