Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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beschränken. Insoweit auf Früheres zurückgegriffen wird, kann den Prüflingen nur die 
sichere Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten zugemuthet werden. Es ist unstatthaft, 
daß dieses Fach in den letzten Monaten vor der Reifeprüfung die häusliche Arbeit der 
Schüler in größerem Umfange für sich in Anspruch nimmt. 
4. In allen Klassen sind die Schüler im zusammenhängenden Nacherzählen des 
Vorgetragenen zu üben. 
Künste und Fertigkeiten. 
36. Der Unterricht in Quinta und Quarta (je 2 Stunden), an welchem alle 
Schüler der genannten Klassen theilzunehmen haben, hat nach einem festen Plan zunächst 
die erforderlichen Uebungen im Zeichnen gerad= und krummliniger Gebilde nach Stab- 
modellen, Wandvorlagen und Zeichnungen des Lehrers an der Schultafel vorzunehmen, 
sodann ist überzugehen zur Abänderung der gegebenen Formen in einfacher und farbiger 
Zeichnung, zum Umrißzeichnen nach einfachen Modellen, plastischen Vorlagen und anderen 
geeigneten körperlichen Gegenständen. 
Für die Theilnehmer am wahlfreien Unterricht im Zeichnen, siehe § 2 Absatz 1, 
(in wöchentlich 1 bis 2 Stunden für den einzelnen Schüler) sind, wenn es irgend thun- 
lich ist, mindestens zwei nach Gruppen von Klassen oder dem Grade der Geibtheit ge- 
trennte Kurse einzurichten. Besondere Bestimmungen werden für diesen Unterricht nicht 
getroffen, da es geboten erscheinen muß, daß derselbe wie auf die Befähigung, so auf die 
Neigungen und Bedürfnisse des Einzelnen besondere Rücksicht nimmt. Vornehmlich ist 
die Erzielung der Fähigkeit anzustreben, einfache Gegenstände, Pflanzen, Thiere 2c. in 
richtiger Umrißzeichnung, weiterhin auch in körperlicher Auffassung mit einiger Sicherheit 
bezüglich der Perspektive und Schattenwirkung wiederzugeben. Schwierigere Uebungen 
im Schönzeichnen sind dagegen nur mit solchen Schülern vorzunehmen, welche dazu An- 
lage und Neigung haben. 
Allen Schülern, welche Medizin oder Naturwissenschaften zu studieren beabsichtigen, 
ist die Theilnahme an diesem wahlfreien Unterrichte vom Rektor dringend anzuempfehlen. 
§6# -37. Der Unterricht im Schreiben (Sexta 2 Stunden, Quinta 1 Stunde) ist nur 
Lehrern zu übertragen, welche für denselben auch methodisch geschult sind. Er ist als 
Klassenunterricht im engen Anschluß an die Unterrichtsweise der Volksschule zu ertheilen. 
Schüler der Quarta und Tertien, welche eine auffällig unleserliche oder unschöne 
Handschrift schreiben, können vom Rektor angehalten werden, im Schreiben Privat- 
unterricht zu nehmen. Es ist aber auch die Ansetzung einer besonderen Schreibestunde im 
Lehrplan für derartige Schüler statthaft, zumal an größeren Anstalten. 
Alle Lehrer, welche schriftliche Arbeiten aufgeben, haben auf Sauberkeit und Les- 
barkeit der Handschrift in den Schülerheften zu halten. 
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Zeichnen. 
Schreiben; 
Steno--- 
graphie.
	        
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