Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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dem in Aussicht genommenen Einführungstermin zu stellen. Andere als die amtlich ein— 
geführten Lehrbücher dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden. 
Bei der Vorbereitung der Anträge auf Einführung neuer Schulbücher ist mit be— 
sonderer Umsicht zu verfahren, auch unter dem Gesichtspunkte, daß den Eltern der Schüler 
unnöthige Kosten nicht verursacht werden. 
Lehr- und Uebungsbücher, welche der vorstehenden Lehrordnung nicht entsprechen, 
sind baldthunlichst zu beseitigen. Insbesondere gilt dies von solchen Büchern, welche 
entbehrlichen Lehrstoff oder Aufgaben enthalten, die nach der Lehrordnung als zweck— 
mäßig nicht angesehen werden können. 
Den Gebrauch veralteter, schlecht gedruckter oder gehaltener Schulbücher ist der 
Lehrer berechtigt zu verbieten. 
45. Münschenswerth ist, daß der Unterricht in allen wissenschaftlichen Fächern durch 
Privatlektüre der Schüler ergänzt wird. Bei Einrichtung der Schülerbibliotheken 
(§ 43) ist daher auf Anschaffung gediegener Bücher für alle Unterrichtszweige Bedacht 
zu nehmen. Unentbehrlich ist eine von der Schule geleitete regelmäßige Privatlektüre 
für den Unterricht im Deutschen, desgleichen von Obertertia aufwärts in den alten 
Sprachen, wenn die gesteckten Ziele erreicht werden sollen. Den Schülern der Ober- 
tertia und der Sekunden sind bezüglich der altklassischen Privatlektüre bestimmte An- 
weisungen zu geben, während in den Primen unter Umständen die Wahl des zu Lesenden 
freigegeben werden kann. Das Nebeneinander von lateinischer und griechischer Privat- 
lektüre ist möglichst zu vermeiden, auch darüber zu wachen, daß die Schüler durch diese 
Nebenbeschäftigung nicht ungebührlich in Anspruch genommen werden. 
Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zum Behufe der Förderung zu- 
sammenhängender Privatlektüre bedarf für jede Schule einer besonderen Genehmigung 
des Ministeriums. 
m46. Zur Erreichung der in den Sprachen und in der Mathematik gesteckten 
Ziele ist es unerläßlich, daß zu den schriftlichen Uebungen, welche in der Schule selbst 
vorgenommen werden, nach einer festen Ordnung schriftliche Hausarbeiten treten. 
Im Interesse der körperlichen und geistigen Gesundheit der Jugend ist die Zahl der 
letzteren auf das geringste zulässige Maß zu beschränken. Besondere diesbezügliche Be- 
stimmungen bleiben vorbehalten; bis zum Erlaß derselben hat es bei dem bisher Ueb- 
lichen zu bewenden. 
Damit störende Häufungen der Hausarbeiten, insbesondere der größeren, vermieden 
werden, hat jede Schule vor Beginn eines Halbjahrs die Zahl der in demselben für die 
einzelnen Fächer zu liefernden Arbeiten genau festzustellen, desgleichen die Abgabetage. 
Die letzteren sind sodann für jede Klasse in einem Arbeitsplane zu vermerken, der im 
Privatlektüre. 
Schriftliche 
Hausarbeiten.
	        
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