Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Beaufsichtigung 
der Schüler. 
Anmeldung 
zu derselben. 
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Klassenzimmer auszuhängen hat. Das Aufgeben kleinerer schriftlicher Arbeiten neben 
den planmäßig zu liefernden ist zu beschränken. Rein mechanische Schreibarbeit (Para- 
digmenschreiben, Liefern vollständiger Emendata 2c.) ist den Schülern so viel als möglich 
zu ersparen. 
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülern ge- 
schriebenen Arbeiten ist größte Sorgfalt zu verwenden. Den Rektoren wird die Ver- 
pflichtung auferlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigirte Schüler- 
arbeiten häufig einzusehen und in jedem Halbjahre einmal eine auf alle Fächer und 
Klassen sich erstreckende Revision wenn nicht aller, so doch ausgewählter Schülerhefte 
vorzunehmen. Ist ein Lehrer ungeachtet wiederholter Vermahnung unpünktlich oder 
nachlässig in Besorgung der Korrekturen, so hat der Rektor Anzeige darüber bei dem 
Ministerium zu erstatten. 
& 47. Die Schüler aller Gymnasien, auch derer, welche kein Internat haben, sind 
der Beaufsichtigung durch die Schule auch außerhalb der Anstaltsräume unterworfen. 
Das Nähere hierüber ist von jedem Gymnasium in einer dem Ministerium zur Ge- 
nehmigung vorzulegenden Schulordnung (Gesetz vom 22. August 1876 § 13, Aus- 
führungs-Verordnung vom 29. Januar 1877 § 9) zu bestimmen. 
B. Prüfungsordnung. 
I. Aufnahmeprüfung. 
48. Jeder Schüler hat vor der Aufnahme in die Anstalt eine Prüfung zu be- 
stehen. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche nach 
Ostern statt. 
Der Termin zur Anmeldung für dieselbe wird von dem Rektor jedesmal öffentlich 
bekannt gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, wo- 
möglich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
Beizubringen ist bei derselben 
1. ein Tauf= oder Geburtszeugniß, 
2. ein Zeugniß, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist, 
3. ein Zeugniß über die genossene Vorbildung und bisherige Führung, 
4. bei Konfirmirten ein Konfirmationsschein. 
Schüler, deren Eltern in Sachsen weder staatsangehörig sind noch hier ihren je- 
weiligen Wohnsitz haben, haben außerdem, wenn sie für eine der drei Oberklassen au- 
gemeldet werden, eine Erklärung ihrer heimischen Oberschulbehörde vorzulegen, welche
	        
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