Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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den Eintritt in die betreffende Schule genehmigt (Bekanntmachung vom 18. Februar 
1889 §3). 
Schüler, welche bis zu ihrer Anmeldung eine andere öffentliche Schule besucht haben, 
sind gehalten, die oben unter 3 gestellte Forderung durch Vorlegung des von jener 
Schule ihnen ausgestellten Abgangszeugnisses zu erfüllen. 
Gesuche um Aufnahme in das Alumnat der beiden Fürsten= und Landesschulen zu 
Meißen und Grimma sind bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
schriftlich, und zwar für den Ostertermin jeden Jahres während des vorausgehenden 
Januars oder Februars anzubringen. Dabei sind allenthalben die Bestimmungen in 
§ 10 der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1832 (Codex des Sachsischen Kirchen- 
und Schulrechts, Ausgabe von 1890, Seite 173) zu beachten. 
  
*) § 10 der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1832 lautet: 
(Bedingungen der Aufnahme.) 
Die Aufnahme in eine der beiden Landesschulen kann nur unter folgenden Bedingungen 
stattfinden. Der Aufzunehmende (Alumnus oder Extraneer) muß 
1. das 13. Lebensjahr zurückgelegt, das 15. aber in der Regel noch nicht überschritten haben; 
2. einer festen Gesundheit sich erfreuen und mit keinen das Studieren und die Erfüllung der 
Obliegenheiten, welche die Verhältnisse und Einrichtungen der Schule auflegen, erschwerenden 
oder dem künftigen Berufe hinderlichen Leibesgebrechen oder Mängeln behaftet sein. Bei den 
Extraneern wird jedoch weniger streng auf die Erfüllung der Bedingungen wegen des Alters und 
einer festen Gesundheit gesehen, da sie nicht der Schulordnung in ihrer ganzen Strenge unter- 
worfen sind und auf ihre vielleicht minder feste Gesundheit die nöthige Rücksicht leichter genommen 
werden kann. 
Er muß 
3. das Lob einer guten Gemüthsart und eines sittsamen, bescheidenen und folgsamen Be- 
tragens, und 
4. die weiter unten (§ 12) näher zu bezeichnenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Anlagen 
besitzen. 
Es sind daher den Gesuchen um die Aufnahme die in jeder dieser Hinsichten erforderliche 
Bescheinigungen, namentlich also 
a) ein Geburts= und Taufschein, 
b) ein Gesundheitsattest nebst einem Impfscheine, 
c) ein von der Anstalt oder von den Privatlehrern, wo oder durch welche der betreffende Knabe 
oder Jüngling seine bisherige Erziehung und Bildung erhielt, ausgestelltes ausführliches 
und ganz bestimmt ausgedrücktes Zeugniß über seine 
aa) Anlagen und Fähigkeiten, 
bb) Kenntnisse und Fortschritte in den einzelnen Gegenständen des ihm bisher er- 
theilten Unterrichts (vergl. § 12), 
ee) Sitten und Gemüthsart, 
endlich, wenn wegen Mangels an ausreichenden Unterstützungsmitteln besondere Begünstigungen 
nachgesucht werden, 
ein Attest der Bedürftigkeit oder der wirklichen Armuth 
beizusügen. 
1893. 
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