Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Mündliche 
Prüfungen. 
Halbjahrs— 
censuren. 
— 50 — 
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das 
Nothwendigste zu beschränken; insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen, 
welche an einem Tage keine Arbeiten zu schreiben haben, wenigstens einige Lehrstunden 
ertheilt werden. 
854. Bei der mündlichen Osterprüfung sind regelmäßig sämmtliche Unter= und 
Mittelklassen in mindestens je einem Fache vorzuführen, wobei darauf Bedacht zu nehmen 
ist, daß, soweit möglich, alle Unterrichtsfächer Berücksichtigung finden. Die Entscheidung 
darüber, ob und inwieweit auch die Oberklassen zu dieser Prüfung heranzuziehen sind, 
ist nach den örtlichen Verhältnissen von der Gymnasial-Kommission, beziehentlich dem 
Rektor zu treffen. Das Ausfallen der mündlichen Prüfung für ein einzelnes Jahr ist 
nur auf Grund einer Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei dem mündlichen Examen korrigirt und 
censirt auszulegen; auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schüler— 
zeichnungen zur Besichtigung auszustellen. 
Die Lehrer der Anstalt sind gehalten, der mündlichen Prüfung wenigstens der 
Klassen, in welchen sie beschäftigt sind, anzuwohnen, auch wird die Gegenwart der Mit— 
glieder der Gymnasial-Kommission bei der Prüfung erwartet. 
*55. Vor dem Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund 
der in demselben gemachten Wahrnehmungen und der Ergebnisse der Prüfungen eine 
Hauptcensur über Fleiß und Betragen gegeben, außerdem Fachcensuren für: 
Religion, Naturkunde, 
Deutsch, Physik, 
Lateinisch, Geographie, 
Griechisch, Geschichte, 
Französisch, Gesang, 
Hebräisch, Turnen, 
Englisch, Zeichnen, 
Rechnen, bez. Mathematik, Schreiben, bez. Stenographie. 
Hierbei sind fünf Hauptcensurgrade mit den beigefügten Abstufungen in Anwendung 
zu bringen: 
sehr gut (I, Ib), 
gut (IIa, II, IIb#h), 
genügend (III a, III, III b#h), 
wenig genügend (IV), 
ganz ungenügend (V).
	        
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