Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nach Feststellung der Censuren ist das über den Verlauf der ganzen Prüfung und 
alle auf sie bezüglichen Verhandlungen geführte Protokoll nach erfolgter Vorlesung und 
Genehmigung vom Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission 
zu vollziehen. Hierauf ist dasselbe nebst einer Uebersicht über die ertheilten Haupt- und 
Fachcensuren an das Ministerium einzusenden. 
Form der § 67. Die in deutscher Sprache abzufassenden Zeugnisse haben die Ueberschrift zu 
Reifezeugnisse tragen: „Reifezeugniß des Gymnasiums . . . . .. Die übliche Benennung der 
Anstalt ist vor oder hinter den Worten „des Gymnasiums“ in Klammern einzuschalten. 
Im Eingange ist zum Ausdrucke zu bringen, daß das Zeugniß auf Grund der 
Leistungen im Unterrichte sowie derer in der schriftlichen und mündlichen Prüfung er- 
theilt worden ist. Die festgestellten Haupt= und Fachcensuren sind in Worten einzutragen, 
dazu aber die Censurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen in Klammern beizufügen. 
Von allen begründenden, verstärkenden oder abschwächenden Bemerkungen zu den Cen- 
suren ist abzusehen. 
Die den Censuren vorausgehende Personalbezeichnung hat den vollständigen Namen, 
Ort, Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters (bei unehelich Geborenen fällt 
diese Angabe aus) sowie die Religion oder Konfession des Empfängers anzugeben, ferner 
wann derselbe in die Anstalt aufgenommen worden ist, wie lange er den beiden Primen 
angehört hat, endlich welchem Studium oder sonstigem Lebensberuf er sich zuzuwenden 
gedenkt. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einem anderen Gymnasium ist in dem Zeugnisse 
nicht zu erwähnen. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder Schul- 
stempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier weiterer 
Mitglieder der Kommission. Soweit thunlich, haben aber alle Mitglieder derselben die 
Zeugnisse zu unterzeichnen. 
Wiederholung 68. Schüler, welche bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder im Ver- 
der Prüfung laufe derselben zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem halben oder 
vollen Jahre noch einmal zu dieser Prüfung zugelassen werden; ein nochmaliges Nicht- 
bestehen schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
Geht ein Schüler, welcher die Reifeprüfung nicht bestanden hat, von einem Gym- 
nasium ab, so hat das Abgangszeugniß jener Thatsache ausdrücklich Erwähnung zu thun. 
Prüfungen 669. Gesuche um Zulassung zur Gymnasialreifeprüfung von Seiten solcher, welche 
Zugewiesener. nicht Schüler eines Gymnasiums sind, sind vor dem 15. Januar, beziehentlich 1 5. Juli 
(siehe § 61) bei dem Ministerium einzureichen. Denselben sind außer dem Tauf= oder 
Geburtsschein Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis dahin genossenen Unter-
	        
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