Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nach  Feststellung  der  Censuren  ist  das  über  den  Verlauf  der  ganzen  Prüfung  und
alle  auf  sie  bezüglichen  Verhandlungen  geführte  Protokoll  nach  erfolgter  Vorlesung  und
Genehmigung  vom  Königlichen  Kommissar  und  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission
zu  vollziehen.  Hierauf  ist  dasselbe  nebst  einer  Uebersicht  über  die  ertheilten  Haupt-  und
Fachcensuren  an  das  Ministerium  einzusenden.

Form  der  §  67.  Die  in  deutscher  Sprache  abzufassenden  Zeugnisse  haben  die  Ueberschrift  zu
Reifezeugnisse  tragen:  „Reifezeugniß  des  Gymnasiums  .  .  .  .  ..  Die  übliche  Benennung  der
Anstalt  ist  vor  oder  hinter  den  Worten  „des  Gymnasiums“  in  Klammern  einzuschalten.

Im  Eingange  ist  zum  Ausdrucke  zu  bringen,  daß  das  Zeugniß  auf  Grund  der
Leistungen  im  Unterrichte  sowie  derer  in  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  ertheilt
  worden  ist.  Die  festgestellten  Haupt=  und  Fachcensuren  sind  in  Worten  einzutragen,
dazu  aber  die  Censurziffern  mit  den  zulässigen  Zwischenstufen  in  Klammern  beizufügen.
Von  allen  begründenden,  verstärkenden  oder  abschwächenden  Bemerkungen  zu  den  Censuren
  ist  abzusehen.

Die  den  Censuren  vorausgehende  Personalbezeichnung  hat  den  vollständigen  Namen,
Ort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  den  Stand  des  Vaters  (bei  unehelich  Geborenen  fällt
diese  Angabe  aus)  sowie  die  Religion  oder  Konfession  des  Empfängers  anzugeben,  ferner
wann  derselbe  in  die  Anstalt  aufgenommen  worden  ist,  wie  lange  er  den  beiden  Primen
angehört  hat,  endlich  welchem  Studium  oder  sonstigem  Lebensberuf  er  sich  zuzuwenden
gedenkt.

Eine  vorausgegangene  Entlassung  von  einem  anderen  Gymnasium  ist  in  dem  Zeugnisse
nicht  zu  erwähnen.

Zur  Beglaubigung  eines  Reifezeugnisses  genügt  neben  dem  Schulsiegel  oder  Schulstempel
  die  Unterschrift  des  Königlichen  Kommissars,  des  Rektors  und  zweier  weiterer
Mitglieder  der  Kommission.  Soweit  thunlich,  haben  aber  alle  Mitglieder  derselben  die
Zeugnisse  zu  unterzeichnen.

Wiederholung  68.  Schüler,  welche  bei  einer  Reifeprüfung  nicht  bestanden  haben  oder  im  Verder
  Prüfung  laufe  derselben  zum  Rücktritte  veranlaßt  worden  sind,  können  nach  einem  halben  oder
vollen  Jahre  noch  einmal  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  werden;  ein  nochmaliges  Nichtbestehen

  schließt  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  für  immer  aus.
Geht  ein  Schüler,  welcher  die  Reifeprüfung  nicht  bestanden  hat,  von  einem  Gymnasium
  ab,  so  hat  das  Abgangszeugniß  jener  Thatsache  ausdrücklich  Erwähnung  zu  thun.
Prüfungen  669.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Gymnasialreifeprüfung  von  Seiten  solcher,  welche
Zugewiesener.  nicht  Schüler  eines  Gymnasiums  sind,  sind  vor  dem  15.  Januar,  beziehentlich  1  5.  Juli
(siehe  §  61)  bei  dem  Ministerium  einzureichen.  Denselben  sind  außer  dem  Tauf=  oder
Geburtsschein  Zeugnisse  über  die  bisherige  Führung  und  den  bis  dahin  genossenen  Unter-