Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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C. bei dem Landeshospitale 
I. Abtheilung 288, 
II. — 144-. 
§ 2. Der von Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen für 
Personen, welche bei ihnen den Unterstützungswohnsitz haben, abzuentrichtende Verpfleg- 
beitrag, welcher gemäß Punkt 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834 nach der Hälfte des 
stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes zu berechnen ist, beträgt bis auf weiteres 
jährlich 
zu § 1 A in III. Klasse 144.o, 
zu § 1B bei gewöhnlicher Verpflegung 144.%4, 
zu § 1 C in I. Abtheilung 144.2, 
zu § 1C I. OY 72 
s# 3. Der Landarmenverband des Königreichs Sachsen zahlt nach dem 
Jahressatze von 
288 M. 
&# 4. Für Personen, welche die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen nicht 
besitzen und weder von einem Ortsarmenverbande des letzteren auf Grund ihres Unter- 
stützungswohnsitzes daselbst, noch vom Landarmenverbande des Königreichs Sachsen unter- 
gebracht werden, sind als Jahresverpflegbeitrag zu zahlen 
a) bei den Landesirrenanstalten 
1764 in I. Verpflegklasse, 
1296 II. - , 
864--III. " 
b) beim Landeskrankenhause (einschließlich Siechenabtheilung) 
für gewöhnliche Verpflegung 864.4, 
für Verpflegung im Einzelzimmer 1296 . 
#5. Bei ausnahmsweiser Aufnahme von Personen sächsischer Staatsangehörig- 
keit in die Landesirrenanstalten gemäß § 4 2. Absatz der Beilage A zur Bekanntmach- 
ung vom 26. September 1855 beträgt der Jahresverpflegbeitrag bis auf weiteres 
864 in II. Verpflegklasse, 
684 .III. - 
6. Das in der I. und II. Verpflegklasse der Landesirrenanstalten außer den Ver- 
pflegbeiträgen zu zahlende Berechnungsgeld beträgt jährlich
	        
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