Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 67 — 
in der I. Klasse mindestens 180.4, 
II. - - 120 * 
& 7. Die vorstehend in §§ 1 bis mit 5 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze 
treten mit dem 
1. April laufenden Jahres 
hinsichtlich aller an diesem Tage bereits bestehenden Verpflegungsfälle sowie aller von 
diesem Tage ab erfolgenden Aufnahmen in Geltung. 
&. Für Verpflegte, welche gegen ermäßigte Verpflegbeiträge untergebracht 
sind, bewendet es bis auf weiteres bei den bewilligten Ermäßigungen. 
Jedoch wird für diese Fälle Nachforderung bis zu Erfüllung der vorstehend in 
§ 1 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze vorbehalten. 
Dresden, am 22. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. cun 
eyh. 
  
Nr. 15. Verordnung, 
die bei der Heil- und Pfleganstalt für Epileptische 
zu Hochweitzschen abzuentrichtenden Verpflegbeiträge betreffend; 
vom 22. Februar 1893. 
Nachdem sich infolge Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse eine allgemeine 
Erhöhung der für die Landesanstalten festgesetzten Verpflegbeiträge nöthig gemacht hat, 
wird in Bezug auf die bei der Heil- und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen 
abzuentrichtenden Verpflegbeiträge unter Hinweis auf § 6 des Regulativs für die Unter- 
bringung in die genannte Anstalt (G.= u. V.-Bl. von 1892 S. 301 flg.) hiermit Folgen- 
des verordnet: 
& 1. Der Verfpflegbeitrag beläuft sich bis auf weiteres 
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf jährlich 
1170 % in l. Verpflegklasse, 
576 . Il. 7 , 
288--lII. - ;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.