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Nr. 16. Verordnung,
die bei den Landesanstalten für Blinde, für schwachsinnige und
für sittlich gefährdete Kinder abzuentrichtenden Verpflegbeiträge
betreffend;
vom 22. Februar 1893.
Nachdem sich infolge Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse eine allgemeine
Erhöhung der für die Landesanstalten festgesetzten Verpflegbeiträge nöthig gemacht hat,
wird in Bezug auf die bei der Blindenanstalt, den Anstalten Großhennersdorf, Nossen
und Bräunsdorf abzuentrichtenden Verpflegbeiträge unter Hinweis auf § 6 des Regulativs
für die Unterbringung in die genaunten Anstalten (G.= u. V.-Bl. von 1891 S. 109 flg.)
hiermit Folgendes verordnet:
1. Der Verfpflegbeitrag beläuft sich bis auf weiteres
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf 2884 jährlich;
b) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen (§ 62 des Regulativs)
auf 1444 jährlich;
0) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen auf 288.##
jährlich;
d) nach dem Satze für Nichtsachsen (8 13e des Regulativs) auf 864 jährlich.
§ 2. In den Pensionsabtheilungen der Anstalten Großhennersdorf
und Nossen (§ 13 4 des Regulativs) berechnet sich der jährliche Verpflegbeitrag bis auf
weiteres
für Sachsen auf 576.4,
für Nichtsachsen auf 1296 .
s 3. Die vorstehend in §§ 1 und 2 bestimmten höheren Verpflegbeitragssätze
treten mit dem
1. April laufenden Jahres
hinsichtlich aller an diesem Tage bereits bestehenden Verpflegungsfälle (zu vergl. § 4 1
des Regulativs) sowie aller von diesem Tage ab erfolgenden Aufnahmen in Geltung.
4. Für diejenigen Zöglinge, welche gegen ermäßigte Verpflegbeiträge unter-
gebracht sind, bewendet es bis auf weiteres bei den bewilligten Ermäßigungen.
1893. 11