Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

    
Gesetz- und Verordnungsfblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1893. 
———J— 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 18. Verordnung, 
betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung; 
vom 17. März 1893. 
Des Reichsgesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung vom 
12. März 189 3 tritt am 1. April d. J. in Kraft. Die den Staatsministerien unterstellten 
Behörden und öffentlichen Verkehrsanstalten werden hiermit angewiesen, an dem ge- 
nannten Tage alle öffentlichen Uhren nach der mitteleuropäischen Zeit einzustellen und 
von da an bei der Ordnung ihres Dienstes sowie bei allen Zeitangaben der neuen Zeit 
sich zu bedienen. Die Abweichung dieser Zeit von der Ortszeit ist bei den am Orte oder 
in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen und Telegraphenanstalten zu erfahren. 
Dresden, den 17. März 1893. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Thümmel. Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. 
v. Seydewitz. 
Meister. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dreêöden. 
Ausgegeben zu Dresden den 21. März 1893. 12
	        
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