Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

75 — 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Wilkau 
betroffen. 
Dresden, den 8. März 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 21. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn- 
Stationsanlagen in Kirchberg betreffend; 
vom 10. März 1893. 
Un den Betriebswechsel der im Bau begriffenen schmalspurigen Sekundäreisenbahn 
Wilzschhaus-Saupersdorf auf der Eisenbahnstation Kirchberg eintreten zu lassen, macht 
sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes die Erweiterung 
dieser Station erforderlich. Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
S# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
Erweiterung der Eisenbahnstation Kirchberg in Anwendung zu bringen. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.