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& l. Die Bestimmungen im 81 des uurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Anlagen des Bayerischen Bahnhofes zu Leipzig behufs Errichtung einer
zweiten Lokomotiv-Rotunde daselbst in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
B3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Leipzig
betroffen.
Dresden, den 20. Februar 1894.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Nr. 18. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen
Aufhebung des Kirchen= und Schulverbandes der im Königreich Preußen
gelegenen Ortschaft Bunitz mit der im Königreich Sachsen gelegenen Kirchen-
und Schulgemeinde Thallwitz abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 22. Februar 1891.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung hatten auf Anregung
der Betheiligten beschlossen, den Kirchen= und Schulverband der Königlich Preußischen
Gemeinde sammt Gutsbezirk Bunitz, Kreis Delitzsch, mit der Königlich Sächsischen Kirchen-
und Schulgemeinde Thallwitz, Amtshauptmannschaft Grimma, aufheben zu lassen. Nach#
dem durch die beiderseits ernannten Kommissare unter dem 30. März vorigen Jahres der
angefügte Staatsvertrag abgeschlossen und unter Genehmigung Seiner Majestät des Königs
durch Ministerialerklärung ratifizirt, auch die bezügliche Urkunde gegen die Königlich Pren-